Leitsatz

Die Ausbildung und Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene entspricht denen eines freiberuflich tätigen Physiotherapeuten.

 

Sachverhalt

Die Gesellschafter eines Hygieneberatungsbüros sind examinierte Krankenpfleger, die eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben. Sie erbringen Hygieneleistungen und -beratungen für Krankenhäuser und Altenheime. Zu ihren Tätigkeiten gehört es, Desinfektions- und Hygienepläne zu erstellen und stichprobenweise zu überwachen, Mitarbeiter und Patienten über Ansteckungskrankheiten zu beraten und aufzuklären sowie Therapiedauer und Isolationsmaßnahmen in Abstimmung mit den Ärzten festzulegen. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus, weil keine unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten vorliege, sondern eine planerische, organisatorische und beratende Tätigkeit ausgeübt werde.

Der BFH qualifiziert die Tätigkeit eines Hygiene-Fachkrankenpflegers hingegen als freiberuflich; sie ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten bzw. des Physiotherapeuthenähnlich. Die Ähnlichkeit mit einem Heilberuf bestimmt sich regelmäßig nach dem Berufsbild des Heilpraktikers oder Krankengymnasten. Die Vergleichbarkeit muss hinsichtlich der Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Nach der Rechtsprechung üben Krankenschwestern, Masseure und medizinisch-technische Assistentinnen einen dem Physiotherapeuten ähnlichen Heilberuf aus. Auch die Ausbildung zum Krankenpfleger entspricht der Ausbildung zum Physiotherapeuten. Die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Hygiene setzt die staatliche Anerkennung als Krankenpfleger und eine mindestens 2-ährige Berufsausübung voraus, so dass diese Zusatzausbildung über die des "einfachen" Krankenpflegers hinausgeht und erst recht dem Ähnlichkeitsvergleich standhält.

Ferner sind die Tätigkeiten des Physiotherapeuten und des Hygiene-Fachkrankenpflegers ähnlich. Die Tätigkeit des Physiotherapeuten umfasst aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit. Hygiene-Fachkrankenpfleger wirken daran mit, in Krankenhäusern die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu verbessern. Diese Tätigkeit soll den Heilerfolg sicherstellen und ist für die Patienten ebenso bedeutsam wie die Tätigkeit eines Krankenpflegers. Die Verhinderung und Beseitigung von Infektionen zählt zudem zur Behandlungspflege. Dagegen wird die Tätigkeit eines selbständigen Krankenhausberaters nicht als freiberuflich angesehen, wenn er sich auf Wirtschafts- und Organisationsberatung spezialisiert hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.9.2006, XI R 64/05.

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