Leitsatz

Ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der EU wohnen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war ein Steuerberater als ein vom Nachlassgericht bestellter Testamentsvollstrecker entgeltlich in Fällen tätig, in denen die Erben ihren Wohnsitz in der USA, Ukraine und Jugoslawien hatten. Insoweit wurde ihm auch die Ermittlung der Erben übertragen. Strittig war, ob seine Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterlagen.

Der Ort einer sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG grundsätzlich nach dem Ort, von dem aus der Leistende sein Unternehmen betreibt (im Urteilsfall daher Deutschland). Abweichend hiervon bestimmt sich der Ort der Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Steuerberater und ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer sowie die Verschaffung von Informationen nach dem dem Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers, hier der im Drittland wohnenden Erben (§ 3a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 UStG).

Der BFH bestätigte im Anschluss an die Entscheidung des EuGH v. 6.12.2007, Rs. C-401/06, seine Rechtsprechung, dass die Testamentsvollstreckung weder eine für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater berufstypische noch eine "ähnliche" Tätigkeit sei. Diese Leistungen wie auch die Nachlasspflege unterliegen daher der deutschen Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Die in der Stellung als Nachlasspfleger übertragene Ermittlung von Erben ist nach der – für den BFH bindenden – Würdigung des FG als unselbstständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu beurteilen. Auch handelt es sich bei der Erbenermittlung im Rahmen der Nachlasspflege nicht um eine Überlassung von Informationen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.4.2008, V R 62/05.

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