Leitsatz
Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist.
Sachverhalt
Die Geschäfte 2er Komplementär-GmbHs führte ein an Kommanditanteilen beider KG jeweils mit 4 % Unterbeteiligter. Anlässlich der Aufhebung der Anstellungsverträge zahlten beide KGs dem Geschäftsführer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes im gleichen Jahr je 275.000 DM. Zudem wurden für die beiden Folgejahre Beraterverträge abgeschlossen. Der Geschäftsführer machte beim Finanzamt und FG vergeblich den ermäßigten Steuersatz für die Abfindung geltend.
Entscheidung
Der BFH war anderer Meinung. Die Abfindung erfüllt den Begriff der Entschädigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Buchst. a EStG. Trotz der Behandlung als Sondervergütung ist die Entschädigung hinreichend von den laufenden Einkünften abgrenzbar. Es handelt sich wegen der Zusammenballung in einem Jahr auch um außerordentliche Einkünfte.
Hinweis
Tarifbegünstigte Entschädigungen können auch bei gewerblichen Einkünften vorkommen. Besonderheiten hat der BFH aber bei Abfindungen an Mitunternehmer gesehen. Wegen der "Gleichstellungsthese", wonach Mitunternehmer und Einzelunternehmer gleich behandelt werden sollen, erkannte der BFH einem bisher für seine KG tätigen Kommanditisten die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. nicht zu.
Weil der Einzelunternehmer keine Verträge mit sich selbst abschließen kann, komme auch keine steuerfreie Abfindung für seine Arbeitsleistung in Betracht. Dieser Begründung folgt das hiesige Urteil im Grundsatz; es verweist aber darauf, dass ein Einzelunternehmer Verträge mit einer GmbH abschließen kann, z.B. Geschäftsführungsverträge. Wird eine Entschädigung anlässlich der Aufhebung des Geschäftsführungsvertrags gezahlt, steht ihm also die Tarifbegünstigung für die Entschädigung zu. Nicht anders ist der Abschluss eines solchen Vertrags durch einen Mitunternehmer zu beurteilen.
Ungeklärt ist noch, wie der BFH nach dem vorliegenden Urteil die Abfindung eines direkt bei der Mitunternehmerschaft beschäftigten Mitunternehmers beurteilen würde. Einen solchen Vertrag könnte der Einzelunternehmer nicht abschließen. Dies spräche bei Beachtung der Gleichstellungsthese gegen eine Tarifbegünstigung. Der Mitunternehmer könnte eine Tarifbegünstigung nur dann erreichen, wenn er im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit auch aus der Mitunternehmerschaft ausschiede. Er würde dann einen tarifbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils beziehen, in den die Entschädigung eingehen müsste.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 24.6.2009, IV R 94/06.