Leitsatz
Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.
Sachverhalt
Mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.9.1997 veräußerte eine Steuerpflichtige sämtliche Anteile (100 %) an der T GmbH im Nennwert von 50000 DM an die S Deutschland GmbH im Tausch gegen 180000 nicht registrierte und deshalb nicht an der Börse notierte Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft X Incorporated, deren Anteile an der US-Börse NASDAQ gelistet waren und dort am 25.9.1997 mit einem Kurswert von US$ 27,38 notierten. Nach dem Vertrag verpflichtete sich die Steuerpflichtige, die Kaufpreisanteile ohne Registrierung nicht zu veräußern. Die Aktien unterlagen einer 1-jährigen Veräußerungssperre nach amerikanischen Recht. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 erklärte die Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG von 5742671 DM, wobei sie im Hinblick auf die Veräußerungsbeschränkung einen Abschlag zum Börsenkurs von 65 % berücksichtigte. Finanzamt und FG leiteten den gemeinen Wert der als Gegenleistung für die veräußerten Anteile empfangenen, nicht registrierten Stammaktien aus den Kursnotierungen ab, ohne Wertabschläge zuzulassen.
Der BFH hält die Revision für begründet. Das FG hat zwar zutreffend einen Veräußerungsgewinn erfasst, ihn jedoch unter Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 BewG falsch ermittelt. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers. Diese ist bei einem Tausch der Wert des Wirtschaftsguts, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften, der Wert der Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt. Der Bewertungsmaßstab richtet sich nach § 9ff. BewG. Nicht an der Börse notierte Stammaktien sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu ermitteln, der vom Börsenkurs der börsenfähigen Aktien desselben Unternehmens abzuleiten ist. Besteht die Verpflichtung, die erlangten Anteile eine gewisse Zeit nicht zu veräußern, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 BewG vorliegen.
Danach sind Verfügungsbeschränkungen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet sind. Gründen Beschränkungen indes im Wirtschaftsgut selbst, weil sie für alle Verfügungsberechtigten gelten, ist § 9 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht anwendbar und der Minderwert ist bei der Bewertung des belasteten Wirtschaftsguts zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben hat das FG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Veräußerungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen. Dies hat es nachzuholen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.10.2008, IX R 96/07.