Leitsatz

  1. Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kommt sowohl ein tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße Holzlieferung in Betracht.
  2. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen der Unternehmer (Holzkäufer) dem Waldbesitzer mit den vereinbarten Arbeiten einen in Geld ausdrückbaren Vorteil zuwendet und das Entgelt des Waldbesitzers in der Holzlieferung (mit Baraufgabe) bestehen soll oder ob die dem Holzkäufer durch die Waldarbeiten entstehenden Kosten lediglich bei ihm Gestehungskosten für den Erwerb des Holzes sein sollen.
 

Konsequenzen für die Praxis

Holzeinschlagsarbeiten und sonstige Forstarbeiten durch Unternehmer (im Auftrag von u. a. Forstämtern), die das von ihnen geschlagene und aufgearbeitete Holz gegen Entgelt übernahmen, wurden nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung als tauschähnlicher Umsatz angesehen: Dem Unternehmer werde das jeweilige Holz geliefert, seine Gegenleistung bestehe in der Dienstleistung des Aufarbeitens und der jeweils vereinbarten Zuzahlung. Bemessungsgrundlage sei der Wert der Dienstleistung zuzüglich der Baraufgabe. Der BFH folgte im Ergebnis weitgehend der "günstigeren" umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung solcher Vorgänge durch die Forstverwaltung. Die Wahl der (im BFH-Urteil angesprochenen) Vertragsmuster für Holzarbeiten sollte beachtet werden. Waldarbeiten des Holzerwerbers ohne vereinbarte - im Streitfall einklagbare -Vergütung werden im eigenen Interesse und nicht als Gegenleistung für das erworbene Holz ausgeführt, es liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor. Anders ist es, wenn der Erwerber sich verpflichtet, derartige Werkleistungen grundsätzlich nur gegen eine Vergütung zu erbringen (vgl. § 632 BGB) oder eine Vergütung jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, auch nicht für den Fall des Untergangs, der Beschädigung oder der Wertminderung des Holzes. Dann ist bei normalem Verlauf die vorgesehene Lieferung des Holzes das Entgelt für die vereinbarten Waldarbeiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.2.2004, V R 10/03, BFH/NV 2004 S. 1346.

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