1 Vorbemerkungen
Rz. 1
Der wohnungswirtschaftliche Kontenrahmen gewährleistet, dass die Jahresabschlussposten ordnungsgemäß aus der Buchhaltung entwickelt werden können (Abschlussgliederungsprinzip). Er bietet damit die Voraussetzung, dass der Jahresabschluss systemgerecht aus der Buchführung entwickelt werden kann.
Rz. 2
In den Grundlagen für das Rechnungswesen, die der GdW gemeinsam mit den regionalen Prüfungsverbänden erarbeitet hat, ist der wohnungswirtschaftliche Kontenrahmen als Basis für die Ausgestaltung des unternehmensindividuellen Rechnungswesens eingebunden (vgl. "Kontenrahmen und Kontenplan" Teil A Grundlagen des Rechnungswesens in Abschn. III 1 b) Tzn. 7 ff.):
2 Klasse 0 – Anlagevermögen
00 |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten |
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001 |
Grundstückskosten |
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002 |
Gebäudekosten |
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003 |
Betriebsvorrichtungen |
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004 |
Garagen |
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005 |
Außenanlagen |
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006 |
Hof- und Wegbefestigungen |
01 |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten |
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010 |
Grundstückskosten |
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011 |
Gebäudekosten |
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012 |
Betriebsvorrichtungen |
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013 |
Garagen |
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014 |
Außenanlagen |
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015 |
Hof- und Wegbefestigungen |
02 |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
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020 |
Noch nicht erschlossen |
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021 |
Im Zustand der Erschließung (durch Dritte) |
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022 |
Erschlossen (durch Dritte/erschlossen erworben) |
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025 |
Im Zustand der Erschließung (eigene Erschließung) |
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026 |
Erschlossen (eigene Erschließung) |
03 |
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter sowie Bauten auf fremden Grundstücken |
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030 |
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter |
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031 |
Bauten auf fremden Grundstücken |
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0311 |
Gebäudekosten |
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0312 |
Betriebsvorrichtungen |
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0313 |
Garagen |
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0314 |
Außenanlagen |
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0315 |
Hof- und Wegbefestigungen |
04 |
Technische Anlagen und Maschinen |
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040 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2 a EStG) |
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041 |
Sonstige Wirtschaftsgüter |
05 |
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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050 |
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2 a EStG) |
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051 |
Sonstige Wirtschaftsgüter |
06 |
Anlagen im Bau |
07 |
Bauvorbereitungskosten und geleistete Anzahlungen |
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070 |
Bauvorbereitungskosten |
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077 |
Geleistete Anzahlungen |
08 |
Finanzanlagen |
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080 |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
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081 |
Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
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082 |
Beteiligungen |
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083 |
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht |
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084 |
Ausleihungen an Gesellschafter (GmbH) |
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085 |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
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087 |
Sonstige Ausleihungen |
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089 |
Andere Finanzanlagen |
09 |
Immaterielle Vermögensgegenstände |
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090 |
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte |
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091 |
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten |
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092 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
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093 |
Geleistete Anzahlungen |
Klasse 0 – Fortsetzung
Der Nachweis der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe für die Angaben, die zu jedem Posten des Anlagevermögens im Anhang (gem. § 284 Abs. 3 HGB) zu machen sind, kann über Einzelkonten innerhalb der Buchführung oder statistisch außerhalb der Buchführung erfolgen.
Soweit dieser Nachweis in der Buchführung vorgenommen werden soll, ist eine Aufteilung des vorgegebenen Kontos vorzunehmen, um eine getrennte Fortschreibung der ursprünglichen Kosten und der aufgelaufenen Abschreibungen zu ermöglichen.
Hierfür ist eine ziffernmäßige Ausweitung der Konten um eine Stelle erforderlich. Wenn für die Kosten die Ziffer 0 und für die aufgelaufenen Abschreibungen die Ziffer 9 gewählt wurde, so erhält beispielsweise das Konto für die Ursprungskosten der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte mit Wohnbauten die Ziffer 000 und das Konto für die aufgelaufene Abschreibung dann die Ziffern 009 (kumulierte Abschreibung Wohnbauten). Es handelt sich um Bestandskonten, die getrennt eröffnet und abgeschlossen werden; sie sind im Bilanzausweis zu saldieren.
Bei den im Anlagespiegel auszuweisenden Ursprungskosten handelt es sich jeweils um den Vortrag des Kontos. Die gesondert auszuweisenden Zugänge, Umbuchungen und Abgänge (die beiden letzteren zum Ursprungswert) sind gleichfalls auf diesem Konto zu erfassen.
Bei den kumulierten Abschreibungen, die sich aus dem Vortrag zuzüglich Abschreibungen des Geschäftsjahres und abzüglich der auf die Umbuchungen bzw. Abgänge entfallenden aufgelaufenen Abschreibungen ergeben, ist der Endsaldo des Kontos in den Anlagespiegel zu übernehmen. Zuschreibungen sind im Anlagespiegel gesondert auszuweisen und dürfen, soweit es sich um die Aufhebung von Abschreibungen früherer Jahre handelt, nicht im laufenden Jahr in den Ausweis der kumulierten Abschreibungen einbezogen werden; sie sind vielmehr erst im Folgejahr von der Summe der kumulierten Abschreibung abzusetzen.
3 Klasse 1 – Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
10 |
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten Noch nicht erschlossen/durch Dritte erschlossen oder erschlossen erworben |
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100 |
Noch nicht erschlossen |
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101 |
Im Zustand der Erschließung (durch Dritte) |
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102 |
Erschlossen erworben/durch Dritte erschlossen |
11 |
Grundstücke und grundstücksgl... |