Rz. 1

Spareinlagen

Verbindlichkeiten aus Sparbriefen

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen i. d. F. vom 17.07.2015 (Anlage 3) haben Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach Passiva C 3 die Positionen

  • "Spareinlagen"
  • "Verbindlichkeiten aus Sparbriefen"

gesondert auszuweisen, soweit derartige Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag bestehen.

Es handelt sich um Spareinlagen und andere Einlagen (Sparbriefe) i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Die entsprechenden Zinsabgrenzungen erfolgen ebenfalls unter diesem Posten.

 

Rz. 2

Für den Ausweis dieser Positionen sind in dem vom GdW herausgegebenen Gliederungsvordruck für die Bilanz (vgl. Anlage 4) zwei besonders gekennzeichnete Leerzeilen vorgesehen, in denen die entsprechenden Bedarfspositionen einzurichten sind.

 

Rz. 3

In den Verbindlichkeitenspiegel im Anhang sind nur die Verbindlichkeiten aus Sparbriefen entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gliedern. Da Spareinlagen nur unbefristet angenommen werden dürfen, ist eine Zuordnung nach Fristigkeiten im Verbindlichkeitenspiegel des Anhangs nicht möglich. Spareinlagen sind aus diesem Grunde unter dem Verbindlichkeitenspiegel (vgl. Leerzeilen) in Anlehnung an den Ausweis bei Kreditinstituten wie folgt zu gliedern:

Spareinlagen

a) mit dreimonatiger Kündigungsfrist
b) mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten

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