1 Vorbemerkungen
Rz. 1
Die nachfolgenden Erläuterungen zum Jahresabschluss gelten für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der AG, GmbH und eG.
Rz. 2
Die Formblatt-Verordnung schreibt für Wohnungsunternehmen von den allgemeinen Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB abweichende Positionsbezeichnungen und Gliederungen der Bilanz und der GuV-Rechnung vor, die den wohnungswirtschaftlichen Besonderheiten Rechnung tragen (Formblätter für Wohnungsunternehmen).
Rz. 3
Die wohnungswirtschaftlichen Formblätter für Bilanz und GuV-Rechnung regeln den Inhalt der einzelnen Positionen einerseits und die Gliederung andererseits. Sie dienen dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) des Jahresabschlusses und bilden eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet (§ 264 Abs. 2 HGB).
Rz. 4
Neben der Formblatt-Verordnung gelten für die Aufstellung des Jahresabschlusses die allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 238 ff. HGB), des EGHGB, die Vorschriften des AktG, des GmbHG und des GenG, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie etwaige Bilanzierungsvorschriften anderer Gesetze (z. B. § 88 Abs. 3 II. WoBauG alt).
Rz. 5
Gliederungs- und Bewertungsfragen sind häufig eng miteinander verknüpft. Die Bewertung von Bilanzpositionen ist mit dem Formblatt nicht geregelt. Für die Bewertung gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze (insbesondere §§ 252 ff. HGB).
1.1 Besonderheiten für Genossenschaften
Rz. 6
Wesentlich für Genossenschaften ist, dass ihre Rechnungslegungsvorschriften – wie die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften – im HGB und nicht im GenG geregelt sind. Der 3. Abschnitt im 3. Buch des HGB enthält die "Ergänzenden Vorschriften für eingetragene Genossenschaften" (§§ 336–339 HGB).
Von zentraler Bedeutung ist § 336 Abs. 2 HGB, der bestimmt, dass für Genossenschaften § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz, Abs. 1 a und 2 sowie §§ 265 bis 289 und § 289 a Abs. 4 HGB über den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend anzuwenden sind.
Ausnahmen: Genossenschaften brauchen § 277 Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 17 HGB nicht anzuwenden. D. h.
- keine Pflicht zum gesonderten Ausweis oder zur Anhangsangabe außerplanmäßiger Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB,
- keine Anhangsangabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars.
Rz. 7
Die alphanumerischen Bezeichnungen der einzelnen Posten der Bilanz und GuV-Rechnung beziehen sich auf das in der Formblatt-Verordnung (vgl. Tz. 2) vorgegebenen Gliederungsschema (vgl. Anlage 3).
Aus diesen Gliederungsschema hat der GdW Anwendungsformblätter für die Gliederung der Bilanz und der GuV-Rechnung entwickelt (vgl. Anlage 4), die im Vergleich zur Formblatt-Verordnung durch zusätzliche Positionen ergänzt worden sind (Ergänzungspositionen). Diese Ergänzungspositionen dienen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses (z. B. "Verbindlichkeiten aus Vermietung", "Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit"); teilweise sind sie in Ausübung alternativer Angabemöglichkeiten (Bilanz/GuV- Rechnung oder Anhang) eingerichtet.
2 Bestandteile des Jahresabschlusses und Aufstellungsfristen
Rz. 1
Der Jahresabschluss setzt sich aus den Bestandteilen
- Bilanz
- GuV-Rechnung
- Anhang
zusammen (§ 264 Abs. 1 HGB).
Rz. 2
Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV-Rechnung eine Einheit.
Rz. 3
Die Funktion des Anhanges als gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses wird besonders deutlich in den umfangreichen Berichts- und Angabepflichten, denen die Unternehmen alternativ entweder in der Bilanz/GuV-Rechnung oder im Anhang nachkommen können.
Rz. 4
Bei zahlreichen Berichts- und Angabepflichten ist somit zu entscheiden, ob diese in den Anhang oder in die Bilanz/GuV-Rechnung aufgenommen werden. In den nachfolgenden Erläuterungen wird empfohlen, eine Reihe von Berichts- und Angabepflichten in den Anhang zu verlegen, so z. B.
Dieser Vorschlag dient der Entlastung der Bilanz und der GuV-Rechnung und zielt somit darauf ab, den Jahresabschluss insgesamt lesbar, klar und übersichtlich zu gestalten (§ 243 Abs. 2 HGB).
Rz. 5
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (vgl. Anlage 1) müssen Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist auf sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Außerdem brauchen kleine Kapitalgesellschaften den Lagebericht nicht aufzustellen.
Genossenschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB). Kleine Genossenschaften brauchen den Lagebericht ...