Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Wohnungswirtschaft haben nach § 264 Abs. 1 HGB bzw. § 336 Abs. 1 HGB die Verpflichtung, neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen. Kleine Unternehmen i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§§ 264 Abs. 1 Satz 4, 336 Abs. 2 HGB). Die Inhalte und die Mindestanforderungen des Lageberichts sind in § 289 HGB definiert.
Nach § 289 Abs. 1 HGB sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) sieht Anpassungen zu den Angabepflichten im Lagebericht vor, welche für Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahre nach dem 31.12.2015 beginnen umgesetzt werden müssen. In diesem Zusammenhang wurden die Soll-Vorschriften des § 289 Abs. 2 HGB in Muss-Vorschriften geändert. Nach der neuen Fassung des HGB muss der Lagebericht somit neben den Anforderungen des § 289 Abs. 1 HGB auch eingehen auf:
a) die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;
den Bereich Forschung und Entwicklung;
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
Eine weitere Änderung wird mit dem Wegfall des Nachtragsberichts vorgenommen, da diese Angaben nach BilRUG im Anhang auszuweisen sind.
Der vom "Deutsches Rechnungslegungs Standards Committtee" (DRSC) veröffentlichte Deutsche Rechnungslegung Standard Nr. 20 (DRS 20) "Konzernlagebericht" hat nach herrschender Meinung eine Ausstrahlungswirkung auf den Einzelabschluss und ist als Konkretisierungshilfe für Inhalt und Gestaltung des Lageberichts im Einzelabschluss zu verstehen. Der Lagebericht gemäß § 289 HGB verkörpert ein rechtlich und funktional eigenständiges Rechnungslegungsinstrument der jährlichen Pflichtpublizität von Unternehmen neben dem Jahresabschluss. Er erläutert und ergänzt diesen um Informationen allgemeiner Art über den Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens. Er hat eine ausgewogene und umfassende, den Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens zu enthalten. Er zeichnet sich vor allem durch eine prognostische Ausrichtung aus. Daneben kommt dem Lagebericht auch eine Rechenschaftsfunktion zu. Danach hat die Unternehmensleitung im Lagebericht die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zur wirtschaftlichen Gesamtlage des Unternehmens zu verdichten und darzustellen, wie sie die Stellung und Entwicklung des Unternehmens im Vergleich zum Gesamtmarkt und ihrem unmittelbaren wirtschaftlichen Umfeld einschätzt.
Im weiteren Verlauf werden die Anforderungen zur Lageberichterstattung unter Berücksichtigung der Anpassungen des BilRUG sowie in Anlehnung an DRS 20 dargestellt.
Der DRS 20 hat folgende sechs Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung formuliert:
1.1 Vollständigkeit
Angaben, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Geschäftsverlaufs und der zukünftigen Chancen und Risiken notwendig sind sowie die sonstigen Angaben nach § 289 Abs. 2 HGB müssen vollständig sein. Dabei muss der Lagebericht aus sich heraus verständlich sein.
1.2 Verlässlichkeit und Ausgewogenheit
Dieser Grundsatz verlangt, dass Informationen zutreffend und nachvollziehbar sind, Tatsachenangaben und Meinungen müssen als solche erkennbar sein. Positive und negative Aspekte müssen ausgewogen dargestellt werden. Die Angaben müssen plausibel, konsistent und widerspruchsfrei zum Jahresabschluss und den sonstigen Unterlagen des Unternehmens sein. Folgerungen aus den Prämissen und Annahmen müssen willkürfrei sowie sachlich und rechnerisch richtig sein.
1.3 Klarheit und Übersichtlichkeit
Der Lagebericht ist in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern und muss übersichtlich sein. Die Angaben müssen klar und eindeutig, d. h. weder weitschweifig noch vage sein. Inhalt und Form des Lageberichts sind im Zeitablauf ste...