Rz. 3
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, die nachstehenden Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 HGB gemeinsam elektronisch einzureichen:
a) |
festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (Bilanz, GuV-Rechnung, Anhang) mit Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung, |
b) |
Lagebericht, |
c) |
Bericht des Aufsichtsrats, |
d) |
Beschluss über die Ergebnisverwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages, soweit dieses nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist, |
e) |
Erklärung nach § 161 AktG (nur börsennotierte Kapitalgesellschaften). |
Nach BilRUG sind im Anhang Angaben zum Gewinnverwendungsvorschlag bzw. über den Beschluss über seine Verwendung vorzunehmen. Da in der Regel zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorliegen wird, werden sich die Angaben im Anhang auf den Vorschlag beziehen. Somit entfällt eine gesonderte Offenlegung des Gewinnverwendungsvorschlags. Je nachdem ob der Gewinnverwendungsbeschluss vor oder nach der Offenlegung des Jahresabschlusses gefasst wird, erfolgt die Offenlegung gemeinsam oder als Nachreichung (vgl. § 325 Abs. 1 b Satz 2 HGB).
Der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns ist wie folgt zu gliedern:
EUR
- Verteilung an die Gesellschafter/Aktionäre ___________
- Einstellung in Gewinnrücklagen ___________
- Gewinnvortrag ___________
- Bilanzgewinn ___________
In dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist seine Verwendung i. E. darzulegen, namentlich sind anzugeben
EUR
- der Bilanzgewinn ___________
- der an die Gesellschafter/Aktionäre auszuschüttende Betrag ___________
- die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge ___________
- ein Gewinnvortrag ___________
- der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses ___________
Wird über die Ergebnisverwendung entsprechend dem Vorschlag beschlossen, so können Vorschlag und Beschluss über die Ergebnisverwendung zusammengefasst werden.
Bisher brauchten die Angaben über die Ergebnisverwendung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich daraus die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Diese explizite Regelung ist nach BilRUG entfallen. Dennoch ist anzunehmen, dass die Angabe auch künftig insoweit entfallen darf, wenn Rückschlüsse auf die Gewinnanteile natürlicher Personen möglich sind.
Rz. 4
Mittelgroße Wohnungsunternehmen (Kapitalgesellschaften) gem. § 267 Abs. 2 HGB brauchen die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 2 a Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (vgl. Anlage 3) vorgeschriebenen Form einzureichen. Wird nur die verkürzte Bilanz eingereicht, so sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die in § 2 a der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (vgl. Anlage 3) aufgeführten Posten des Formblattes zusätzlich gesondert anzugeben.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf bestimmte Angabepflichten im Anhang bei der Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verzichten (§ 327 Satz 1 Nr. 2 HGB).
Rz. 5
Kleine Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 1 HGB haben spätestens vor Ablauf des 12. Monats des nachfolgenden Geschäftsjahres die Bilanz und den Anhang einzureichen. Der beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereichte Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB).
Rz. 6
Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267 a HGB können ihre Offenlegungspflichten nach § 325 Abs. 1 bis 2 HGB dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB) soweit die Voraussetzungen nach § 326 Abs. 2 Satz 3 HGB erfüllt sind. Die Regelungen des § 325 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a und 1 b HGB sind für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch die Änderung einzureichen (§ 325 Abs. 1 b Satz 1 HGB).
Rz. 7
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Soweit die vorgenommene Prüfung ergibt, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht worden sind, wird die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 340 o und 341 o HGB unterrichtet (§ 329 Abs. 4 HGB).