Aufhebung der Gemeinschaft
Erneut hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Rechtsstreit über die Verteilung des Erlöses aus einer Teilungsversteigerung unter Ehegatten zu entscheiden. Dabei betont das Gericht, dass das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln (güterrechtliche Ausgleichsansprüche), beeinträchtigt werden darf. Dazu der folgende Fall:
Ein komplizierter Fall
Die rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Hausgrundstücks. Hierüber wurde das Teilungsversteigerungsverfahren auf Betreiben des Ehemannes durchgeführt, der mit einem Bargebot von 134.000 EUR Meistbietender blieb. Von der erbrachten Sicherheitsleistung war auf seine Anweisung die Hälfte an die Ehefrau ausgezahlt worden. Die andere Hälfte (ca. 6.500 EUR) blieb hinterlegt. Den restlichen Steigerlös hatte er zunächst nicht eingezahlt. Deswegen wurde nach § 128 ZVG eine Sicherungshypothek eingetragen. Des Weiteren betrieb die Ehefrau die Wiederversteigerung. Nunmehr zahlte der Ehemann den verbleibenden und der Ehefrau zustehenden hälftigen Betrag (ca. 62.000 EUR) auf ein Sonderkonto. Er erklärte Freigabe dieser Summe zugunsten seiner Ehefrau Zug um Zug gegen Rücknahme des (Wieder-)Versteigerungsantrags, Löschung der Sicherungshypothek sowie Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle noch verbliebenen Restbetrags (6.500 EUR). Die Ehefrau widersprach der Auszahlung: Sie macht einredeweise Gegenansprüche aus einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung geltend und verlangt Zahlung des vollen Versteigerungsbetrags.
Gegenrechte unbeachtlich
Der BGH bestätigt im Ergebnis die dem Antrag stattgebende Entscheidung der Vorinstanz. Bei einer Teilungsversteigerung seien im Rahmen der Erlösverteilung Zurückbehaltungsrechte aus anderen Rechtsbereichen grundsätzlich nicht zu beachten. Zwar fehle es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderung. Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses richte sich gemäß §§ 749 Abs. 1, 753 BGB gegen die vormalige Miteigentümerin persönlich. Schuldner des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft sei nämlich der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. § 749 Abs. 1 BGB ermögliche aber einem Teilnehmer einer Gemeinschaft, die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit zu verlangen. Dem Gesetzeszweck nach dürfe dies nicht durch Rechte, die nicht in der Gemeinschaft wurzelten, beeinträchtigt werden. Es bestünde auch kein Grund, die Ehefrau bezüglich der Gegenrechte nur deswegen besser zu stellen, weil der vormalige Miteigentümer und nicht ein Dritter ersteigert habe.
Sicherungshypothek aufgehoben
Ferner führt der BGH aus: Nachdem der Ehemann den anteiligen Steigerlös auf ein Anderkonto eingezahlt habe, bestehe keine Veranlassung mehr, die Sicherungshypothek fortbestehen zu lassen und die Wiederversteigerung zu ermöglichen. Zwar müsse der Ersteigerer ebenso wie ein Dritter grundsätzlich den vollen Erlös einzahlen. Sofern die Eigentümer über die Aufteilung keine Einigung erzielen, wird dieser Betrag gem. § 13 Hinterlegungsordnung (HinterlO) hinterlegt. Materiell-rechtlich stünde der Ehefrau aber nur in Höhe des Betrags, den der Ehemann hinterlegt habe, ein Zahlungsanspruch zu. Sofern die Auszahlung dieses Betrags gewährleistet sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, die Rechte zwangsweise durchzusetzen.
(BGH, Beschluss v. 13.11.2013, XII ZB 333/12, FamRZ 2014 S. 285 mit Anm. Wever = NZFam 2014 S. 168 mit Anm. Zwißler; dazu auch Kogel, FamRB 2014, S. 81)