Leitsatz
- Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheids die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig berücksichtigt worden sind.
- Nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheids enthalten ist, stellt eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher Buchungen.
- Wird die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach dem Wert des erfolglosen Teilgegenstands zu tragen; die außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten Streitgegenstands errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss vom 17.12.2003, V ZR 343/02, NJW 2004, S.1048).
Sachverhalt
Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid wies unter "A.Festsetzung" die vom Lohn einbehaltene Steuer sowie Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer aus und setzte sie von der festgesetzten Steuer ab. Es ergab sich dadurch ein Erstattungsbetrag. Dieses Guthaben wurde abgetreten und dem Zessionar erstattet. Später wurde der Einkommensteuerbescheid geändert. Es ergab sich jetzt nur noch ein geringerer Erstattungsbetrag. Im Teil "B.Abrechnung" des Änderungsbescheids wurden die ursprünglich errechneten Erstattungsbeträge jedoch unrichtig ausgewiesen. In einem Abrechnungsbescheid ging das Finanzamt ebenfalls davon aus, dass die Kläger die dem Zessionar geleistete Erstattung gegen sich gelten lassen müssten. Das FG hingegen hielt den Bescheid für rechtswidrig, weil §37 Abs.2 Satz3 AO n.F., der auch eine Inanspruchnahme des Zedenten ermögliche, noch nicht anwendbar sei und die unrichtige Abrechnung in dem Steueränderungsbescheid dem Abrechnungsbescheid nicht entgegenstehe; sie binde das Finanzamt nicht. Der den Klägern zustehende Betrag sei daher an diese zu erstatten. Das FG übersah dabei, dass die Kläger auch nach Bescheidänderung einen (geringeren) Erstattungsanspruch behalten hatten, den sie abgetreten hatten und der bereits getilgt war. Es hielt deshalb das Finanzamt für verpflichtet, auch diesen Betrag den Klägern (und nicht dem Zessionar) zu erstatten.
Entscheidung
Die Revision war wegen objektiver Willkür der FG-Entscheidung für einen Teil des Streitgegenstands zuzulassen. Eine Revision ist nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO n.F. zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Bei vollständiger und sachlogisch richtiger Berücksichtigung der gegen die Kläger ergangenen Steuerbescheide und der in ihnen ausgewiesenen anrechenbaren Steuern hätte das FG eindeutig und zweifelsfrei erkennen können, dass den Klägern eine Erstattung in bestimmter Höhe zustand, die folglich wirksam abgetreten werden konnte. Dass es dies nicht berücksichtigt hat, muss zur (teilweisen) Revisionszulassung führen.
Hingegen ist nicht klärungsbedürftig, dass Umbuchungen etc., die im Abrechnungsteil eines Steuerfestsetzungsbescheids ausgewiesen sind, jederzeit berichtigt werden können. Das ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH, so dass die Revision insoweit nicht zuzulassen war.
Praxishinweis
Abrechnungsbescheide nach §218 Abs.2 AO entscheiden über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, nicht notwendig im Sinne einer Gesamtabrechnung, sondern über das, worüber Streit besteht. Dementsprechend kann die Revision gegen ein Urteil über einen Abrechnungsbescheid gegebenenfalls teilweise zugelassen werden, wenn der Streitgegenstand insofern teilbar ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 13.01.2005, VII B 147/04BFH-Beschluss vom 13.1.2005, VII B 147/04