Leitsatz
- Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.03.2006, I R 22/05, BStBl II 2006, 680).
- Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372, Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Sachverhalt
Eine GmbH errichtete 1990 ein Gebäude und erweiterte es 1996 und 1998 mit nachträglichen Herstellungskosten von 1,25 Mio. DM. Da die Erweiterung nicht ausreichte, stellte die GmbH von 2000 bis 2001 ein neues Betriebsgebäude fertig und nutzte bis dahin das alte Gebäude. 2005 verkaufte die GmbH Letzteres für 350 000 DM. Zum 31.12.2000 nahm die GmbH auf das Altgebäude eine Teilwertabschreibung von 150 000 DM vor. Das Finanzamt akzeptierte diese nicht.
Entscheidung
Die Absicht der GmbH, das Altgebäude künftig nicht mehr betrieblich zu nutzen, rechtfertigt es nicht, die Restnutzungsdauer vorgreiflich zu verkürzen. Es kommt allein auf die objektive Nutzbarkeit des Gebäudes an, nicht darauf, ob der Steuerpflichtige erwägt, das Gebäude künftig anders als bisher oder überhaupt nicht mehr betrieblich zu nutzen.
Hinweis
Eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung. Diese liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Auch wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußern will, bleibt es bei der typisierenden, objektiv wirtschaftsgutbezogenen Betrachtungsweise. Einen davon abweichenden betriebsbezogenen Begriff der Nutzungsdauer lehnt der BFH ab. Er bestätigt damit die Richtung, die er bei der betriebsgewöhnlichen Abschreibung von Musterhäusern eingeschlagen hat. Zwar ließe sich vertreten, dort sei es um die "normale" Abschreibung eines Gebäudes gegangen, hier jedoch um das "richtige" Verständnis des Teilwertbegriffs. Letztlich überzeugt den BFH diese Unterscheidung nicht. Der Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" ist ein objektiver. Er ist unabhängig von der im Bilanzierungszeitpunkt i.d.R. nicht oder nur schwer überprüfbaren Absicht des Steuerpflichtigen, den regulären Nutzungszeitraum für den betrieblichen Einsatz zu verkürzen oder zu verlängern.
Link zur Entscheidung
BFH, 29.04.2009, I R 74/08.