Leitsatz
Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz– und Betriebsunternehmen notwendig.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger war bis 1994 alleiniger Gesellschafter der H-GmbH. Er war auch Inhaber der Einzelfirma H. Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Die Einzelfirma vermietete vom 1.1.1987 bis zum 31.12.1994 ein Grundstück an die GmbH. Zwischen der Einzelfirma und der GmbH bestand eine unechte Betriebsaufspaltung. Die Tätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.1994 eingestellt. Sie meldete im Januar 1995 die Liquidation an. Die Einzelfirma des Steuerpflichtigen führte die Verpachtung wegen der Liquidation der GmbH nicht mehr fort. Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht erst zum 31.12.1994 eine Teilwertabschreibung auf die Pachtforderungen vorgenommen habe. Die im Januar 1995 durchgeführte Liquidation der GmbH führe nicht dazu, dass bereits zum 31.12.1992 und zum 31.12.1993 Teilwertabschreibungen vorgenommen werden könnten.
Der BFH entscheidet, dass auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts sich nicht beurteilen lässt, ob die Pachtzinsforderungen bereits zum 31.12.1992 und 31.12.1993 abzuschreiben waren. Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH führt aus, dass für die Beurteilung einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Fall der Betriebsaufspaltung Besonderheiten gelten. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich verbunden sind. Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach denselben Kriterien abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz– und Betriebsunternehmen notwendig. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass der gedachte Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung am Betriebsunternehmen liegt, ist eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung (Pachtforderung) gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.10.2009, X R 45/06.