Leitsatz
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden.
Sachverhalt
A und B sind Gesellschafter G-GbR. Zwischen der G-GbR als Besitzgesellschaft und der S-GmbH als Betriebsgesellschaft besteht eine Betriebsaufspaltung. A und B gewährten der in die Krise geratenene S-GmbH Darlehen, die zinslos gestellt wurden und für die sie den Rangrücktritt erklärten. In den Sonderbilanzen von A und B zum 31.12. 1999 nahm die G-GbR eine Bewertung der Darlehen mit niedrigeren Teilwerten vor, indem sie die Darlehensforderungen wegen ihrer Unverzinslichkeit abzinste. In Höhe der Differenz zu den Buchwerten der Darlehen nahm sie Teilwertabschreibungen vor und minderte insoweit den Gewinn für 1999. Finanzamt und FG lehnten die Teilwertabschreibung ab und bewerteten die Darlehen mit dem Nennwert.
Der BFH teilt nicht die Auffassung des FG, dass eine Teilwertabschreibung der von A und B gewährten eigenkapitalersetzende Darlehen überhaupt nicht in Betracht kommt. Auf der anderen Seite kann die Teilwertabschreibung aber auch nicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehensforderung gestützt werden. Der BFH weist darauf hin, dass in der Krise stehen gelassene Darlehen nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend sind, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste. Ist eine Teilwertabschreibung im Jahr 1999 nicht von vornherein ausgeschlossen, kann sie jedoch nicht auf die Unverzinslichkeit der Forderungen gestützt werden. Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen zwischen Besitzpersonengesellschaft und Betriebskapitalgesellschaft kommt am Bilanzstichtag nur nach Kriterien in Betracht, die für die Abschreibung der Beteiligung der Gesellschaft selbst auf den Teilwert gelten. Dabei ist aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zudem erforderlich, dass eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung gegeben ist. Für die Bestimmung des Teilwerts der eigenkapitalersetzenden Darlehen ist auf eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen abzustellen. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 10.11.2005, IV R 13/04.