Anspruch auf Vergütung

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amtes grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen. Doch kann er diesen Anspruch verwirken, wenn ihm eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jüngst klar.

Gerichtliche Entlassung des Testaments­vollstreckers

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Rechtsanwalt den Alleinerben des Erblassers auf Ausgleich einer Testamentsvollstreckervergütung in Anspruch. Er war langjähriger Freund und Berater des Erblassers, der ein Vermögen mit einem Wert von über 5 Mio. EUR hinterlassen hatte. Der Erblasser hinterließ 2 letztwillige Verfügungen, in denen er seinen einzigen Sohn zum Alleinerben bestimmt und im Übrigen Testamentsvollstreckung und zahlreiche Vermächtnisse angeordnet hatte. Allerdings erklärte der Testamentsvollstrecker erst 2 Jahre nach dem Erbfall wirksam die Annahme seines Amtes. Um die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde vor Gericht gestritten. Auch ließ die Erfüllung der Vermächtnisse auf sich warten. Knapp 3 Jahre nach dem Tod des Erblassers wurde der Testamentsvollstrecker schließlich durch gerichtliche Entscheidung entlassen. Seine anschließende Klage auf Zahlung einer Testamentsvollstreckervergütung i. H. v. 125.000 EUR blieb ohne Erfolg.

Ohne Fleiß kein Preis

Das OLG Hamm nahm hier eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs wegen grob fahrlässiger Pflichtwidrigkeit an, weil der Testamentsvollstrecker erst 2 Jahre nach dem Erbfall wirksam die Annahme seines Amtes erklärt und keinerlei zur Vermächtniserfüllung förderliche Tätigkeit im Sinne einer Amtsführung entfaltet hatte.

(OLG Hamm, Urteil v. 7.11.2013, 10 U 100/12)

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