Leitsatz

Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

 

Sachverhalt

Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreute eine Mandantin, die unter Dauertestamentsvollstreckung stand. Nach deren Tod stellte er dem Alleinerben, der in den USA lebt und US amerikanischer Staatsbürger ist, eine Honorarabrechnung für Testamentsvollstreckung über 4 362 DM sowie eine für Vermögensverwaltung über 12 573 DM. In beiden Rechnungen war keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die berechneten Leistungen seien im Inland steuerbar, denn die Testamentsvollstreckung gehöre nicht zur berufstypischen Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers. § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG sei deshalb nicht anwendbar.

Das FG gab der Klage statt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO seien Wirtschaftsprüfer auch zur treuhänderischen Verwaltung befugt; dies umfasse also auch die treuhänderische Verwaltung des Vermögens als Testamentsvollstrecker. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG enthalte keine Beschränkung auf berufstypische Tätigkeiten, wie das Finanzamt meine.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Die abgerechnete Testamentsvollstreckungsleistung war – unabhängig von den unklaren Leistungsumständen – jedenfalls nicht als in den USA ausgeführt zu beurteilen. Die Auslegung der insoweit maßgebenden Regelung des Leistungsorts in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ergab sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. RL. Danach bezieht sich die Bestimmung nicht auf Berufe wie Anwalt, Steuerberater, Buchprüfer u.ä., sondern auf die Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte gerade nicht alle freiberuflichen Tätigkeiten, sondern nur die hauptsächlich und gewöhnlich zu diesem Beruf gehörenden Leistungen bei dieser Bestimmung des Leistungsorts erfassen. § 3a Abs. 4 UStG setzt danach voraus, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen der Berufsgruppen sind.

 

Praxishinweis

Nach der "Auffangregelung" des § 3a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsorts – und damit für die Steuerbarkeit der Leistung im Inland – sind aber die davon abweichenden kasuistischen Ausnahmeregelungen. Die – durch den EuGH vorgegebene – Auslegung nach dem Leistungscharakter der von bestimmten Berufsträgern ausgeführten Leistungen macht die richtige Abrechnung bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen nicht einfacher.

Bei dem hier einschlägigen § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige Leistungen muss dieses Merkmal noch zusätzlich zu den Voraussetzungen geprüft werden, ob der Leistende einer der Berufsgruppen angehört, ob Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist und wo er sein Unternehmen betreibt oder ob Empfänger der Leistung ein Nichtunternehmer ist, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.06.2003, V R 25/02

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