Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes" vom 17.2.2016 ändert sich zum 1.10.2016 die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB. Es soll nunmehr grundsätzlich statt der "Schriftform" die "Textform" ausreichen.
Wortlaut der Vorschriften
Die Regelungen lauten:
§ 309 Nr. 13:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
1.....
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die Verwendern oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den im Buchstaben a) genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse
§ 126 BGB (Schriftform):
1) Ist durch das Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
2)-4)…..
§ 126b BGB (Textform): Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Ein entscheidender Unterschied zwischen Schriftform und Textform liegt also darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht. Dies wiederum hat Auswirkungen bei vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Auswirkungen auf AGBs
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nunmehr Klauseln unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen) dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, wenn sie an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung damit, dass die Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden wurden. Sie waren meist der Ansicht, dass eine eigenhändige Unterschrift und die Übersendung des Schriftstücks per Post erforderlich seien. Dies war nach § 127 Abs. 2 BGB jedoch nicht erforderlich.
E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App" sind ausreichend
Die Änderungen haben auch eine Auswirkung auf Erklärungen wie Fristsetzung, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, Vertragskündigungen oder Mängelrüge. Der Verbraucher braucht nicht mehr wie bisher ausschließlich postalische Erklärungen abgeben, es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App". Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Wenn also Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, die an eine strengere Form als die Textform gebunden ist oder eine besondere Zugangserfordernis gefordert wird, so ist diese Klausel unwirksam. Es genügt die Textform.
Gesetzesänderung gilt nicht im Mietrecht!
Achtung! Allerdings betrifft die Gesetzesänderung nicht die Bereiche, in denen das Gesetz eine strengere Form vorsieht, so z. B. im Mietrecht gem. § 568 Abs. 1 BGB oder § 623 BGB, die als weitere Voraussetzung für eine formgerechte Kündigung die Schriftform verlangen.