Bereits die bisherige Betriebskostenregelung hat eine Refinanzierung der Kosten für ein gebäudeweites Glasfasernetz im Rahmen der Umlage der laufenden monatlichen Entgelte für den Breitbandanschluss ermöglicht – diese Kostenposition erlaubt als gesetzgeberisch vorgesehenes Contracting-Modell die Einbeziehung sowohl der Kosten für den TV-Dienst als auch der Investitionskosten für den physischen Anschluss in die Anschlussentgelte. Statt dieses Instrument dauerhaft zu nutzen, hat der Gesetzgeber mit dem "Glasfaserbereitstellungsentgelt" (§ 72 TKG neu) eine sowohl komplexere als auch zeitlich und der Höhe nach sehr restriktive "Anschlussregelung" neu geschaffen. Analog den derzeitigen Regelungen zur Umlagefähigkeit von Betriebskosten, darf das Glasfaserbereitstellungsentgelt als Betriebskosten nur dann umgelegt werden, wenn Vermieter und Telekommunikationsunternehmen dies entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vertraglich vereinbaren.

Dauer und Kosten

Die Umlage gemäß der neuen Nr. 15c in § 2 BetrKV ist allein an Kosten der Infrastruktur und nicht an TK- und TV-Dienstleistungen geknüpft. Letztere dürfen kein Bestandteil des Bereitstellungentgelts sein. Sie ist dabei auf die Dauer von 5 bis maximal 9 Jahren mit einem jährlichen Maximalentgelt von jeweils 60 EUR (brutto) pro Haushalt und Jahr, also insgesamt maximal 540 EUR (brutto) zu begrenzen.

Die Umlagefrist kann maximal auf 9 Jahre à 60 EUR verlängert werden. Bei Gesamtkosten von mehr als 300 EUR pro WE muss der Betreiber die höheren Kosten gegenüber dem Eigentümer detailliert begründen. Der Gebäudeeigentümer muss als Umlagevoraussetzung höherer Gesamtkosten als 300 EUR insgesamt im Regelfall, sofern möglich, 3 Angebote einholen und das wirtschaftlichste auswählen.

 
Achtung

Umlagefähigkeit prüfen

Auch zu diesen Fragen wird es in der Praxis noch viel Klärungsbedarf geben, so dass Eigentümer gut beraten sind, vor Abschluss eines Vertrags über ein Glasfaserbereitstellungsentgelt auch sorgsam zu prüfen, ob es tatsächlich auf die Mieter umlagefähig sein wird und ggf. auch Freistellungen oder Alternativen zum Glasfaserbereitstellungsentgelt mit dem Netzbetreiber zu regeln, sofern eine Umlagefähigkeit nicht möglich ist.

Zudem sind als Voraussetzung ein unentgeltlicher Zugang für Anbieter sowie eine freie Anbieterwahl für Mieter zu gewährleisten, wobei diese Verpflichtung während des Erhebungszeitraums für das Glasfaserbereitstellungsentgelt den Netzbetreiber und nach Ende dieses Zeitraums den Vermieter trifft. So obliegt dem Gebäudeeigentümer nach Ende des Umlagezeitraums auch weiterhin eine zeitlich unbefristete Betriebsführungspflicht für das Netz sowie die Pflicht, für einen unentgeltlichen Zugang für Dritte zu sorgen, ohne dass er hierfür (außer Stromkosten) entsprechende Betriebskosten weiterberechnen kann. Diese Verpflichtungen kann der Gebäudeeigentümer auch an einen Dritten (z. B. einen Netzbetreiber oder auch Netzadministrator) auslagern; etwaige vom Dritten hierfür in Rechnung gestellte Entgelte kann der Gebäudeeigentümer aber nicht auf die Mieter umlegen. Inwiefern die Betriebsführungspflicht auch die Übernahme etwaiger Instandsetzungskosten einschließt, ist – wie zahlreiche weitere Sachverhalte – nicht eindeutig.

Umlagefähigkeit des Bereitstellungsentgelts

Zu den umlagefähigen Positionen gemäß § 2 Nr. 15c BetrKV gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes. Voraussetzungen der Umlagefähigkeit des Bereitstellungsentgelts sind:

  1. Die gebäudeinterne Verteilanlage ist vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden und
  2. der Mieter kann seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen.
  3. Das Bereitstellungsentgelt kann nur genommen werden, wenn das Glasfasernetz im Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2027 errichtet wurde.

Zu a. Glasfasernetz

Das Glasfaserbereitstellungsentgelt (GBE) setzt sowohl ein erstmalig vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehendes Gebäudenetz als auch den Anschluss an ein Zuführungsnetz mit sehr hoher Kapazität voraus. Welche Zuführungsnetze neben Glasfasernetzen auch als Netze mit sehr hoher Kapazität gelten, ist nicht immer eindeutig. Jedoch geben die GEREK-Leitlinien, die in Übereinstimmung mit Artikel 82 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) erstellt wurden, den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) eine Orientierungshilfe für Kriterien, die ein Netz erfüllen muss, um insbesondere als Netz mit sehr hoher Kapazität (VHC) angesehen zu werden.

 
Hinweis

Netze mit sehr hoher Kapazität

Zu den Kriterien zählen die Down- und Uplink-Bandbreite, Belastbarkeit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und ihre Variation. Danach sollten folgende Netze den VHC-Begriff erfüllen:

  • Alle durchgehenden FTTH-Glasfasernetze.
  • Alle FTTB-Netze.
  • Alle Netze mit einem technischen möglichen Download von 1 GBit/s und mehr und mit...

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