Insgesamt handelt es sich bei dem Glasfaserbereitstellungsentgelt (GBE) um ein komplexes Instrument mit finanziellen und zeitlichen Restriktionen. Die Umlage eröffnet dem Gebäudeeigentümer für einen befristeten Zeitraum eine Netzbetrieb-Full-Service-Option durch einen Dritten, jedoch mit rechtlichen Unsicherheiten über die Voraussetzungen der Betriebskostenumlagen, wie die freie Anbieterwahl, und unklaren (Finanzierungs-)Perspektiven für den Zeitraum nach der Umlagefrist.
So obliegt dem Gebäudeeigentümer nach Ende des Umlagezeitraums weiterhin eine zeitlich unbefristete Betriebsführungspflicht für das Netz sowie die Pflicht, für einen unentgeltlichen Zugang für Dritte zu sorgen, ohne dass er hierfür (außer Strom) entsprechende Betriebskosten weiterberechnen kann. Diese Verpflichtungen kann der Gebäudeeigentümer auch an einen Dritten (z. B. einen Netzbetreiber oder auch Netzadministrator) auslagern; etwaige vom Dritten hierfür in Rechnung gestellte Entgelte kann der Gebäudeeigentümer aber nicht auf die Mieter umlegen. Inwiefern die Betriebsführungspflicht auch die Übernahme etwaiger Instandsetzungskosten einschließt, ist – wie zahlreiche weitere Sachverhalte – nicht eindeutig.
Dabei ergibt sich die zusätzliche Problematik, dass das Gesetz nach der Umlagefrist den Gebäudeeigentümern die Verantwortung für den Betrieb und auch die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Netzes zuweist, ohne das Netzeigentum anzusprechen.
Ein Anbieter bzw. Zugangsbegehrender kann und muss nach Ablauf des Bereitstellungsentgelts gem. § 149 Abs. 1 Nr. 6 TKG einen Antrag auf Streitbeilegung gegen den Verpflichteten (d.h. den Gebäudeeigentümer) stellen, wobei die Verhandlungsfrist nur einen und nicht zwei Monate beträgt. Sollte das Eigentum beim Netzbetreiber verbleiben, müsste dieser insofern vom Gebäudeeigentümer vertraglich verpflichtet werden, die Einhaltung der entsprechenden Pflichten durch den Eigentümer sicherzustellen, also auf Verlangen des Gebäudeeigentümers einem Dritten kostenfrei Zugang zu dem Netz zu gewähren. Da eine solche vertragliche Verpflichtung mit dem Netzeigentümer nicht für einen endlosen Zeitraum abgeschlossen werden kann, führt dies faktisch – aber nicht rechtlich – dazu, dass der Eigentümer sich auch am besten im Vertrag mit dem Betreiber das Eigentum am Netz übertragen lassen sollte. Eine rechtliche Verpflichtung zur Netzübertragung besteht aber nicht.
Akzeptanzprobleme könnten auch seitens der Mieter auftreten. So wird jeder Mieter – wie auch bei der bisherigen Betriebskostenumlage und der Modernisierungsumlage, jedoch zeitlich begrenzt – verpflichtet, die Installationskosten für das Netz anteilig zu bezahlen, auch wenn er keinen Glasfaseranschluss nutzt. Dazu muss, anders als bei der bisherigen Betriebskostenumlage – die Buchung von Telekommunikationsprodukten zusätzlich individuell von jedem Mieter erfolgen und separat bezahlt werden.
Als Zwischenfazit kann das Glasfaserbereitstellungsentgelt im Einzelfall eine sinnvolle Option sein, wenn Netzbetreiber und Wohnungsunternehmen ein speziell auf diese Umlageoption abgestelltes Vertragsmodell entwickeln, das bei einer Gesamtbetrachtung einem Vergleich mit alternativen Eigen- oder Fremdfinanzierungsoptionen Stand hält. Nach Informationen des GdW planen einzelne Netzbetreiber und Wohnungsunternehmen entsprechende Kontrakte.
Ein Gestattungsvertrag zwischen Wohnungsunternehmen über eine Refinanzierung der neuen Betriebskostenposition "Glasfaserbereitstellungsentgelt" muss/sollte folgende Regelungen beinhalten:
a. Zwingende gesetzliche Anforderungen nach § 72 TKG:
Bestätigung der Voraussetzungen für das Glasfaserbereitstellungsentgelt:
- das Gebäude wird mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausgestattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
- das Gebäudenetz schließt an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität an,
- für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum ist die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität gewährleistet,
- Zeitpunkt der Errichtung der Anlage (muss zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2027 liegen).
- Laufzeit des Vertrags (darf frühestens am 1.7.2024 enden).
- Höhe und Umlagezeitraum des Bereitstellungsentgelts. Bei einem Überschreiten der Gesamtkosten von 300 EUR pro Wohneinheit (aufwändige Maßnahme bis max. 540 EUR pro WE) hat der Betreiber die Gründe hierfür darzulegen.
Verpflichtung des Betreibers, in jeder Rechnung wie folgt auszuweisen:
- V...