Zusammenfassung

 
Überblick

Zu den Gründen der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft gehört der Tod des Mitglieds.[1] In diesem Fall geht Kraft Gesetzes dessen Mitgliedschaft auf die Erben über. Anstelle der dann automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der Erben mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kann die jeweilige Satzung der Wohnungsgenossenschaft vorsehen, dass die Mitgliedschaft auch über das Ende des betreffenden Geschäftsjahres hinaus unbefristet fortgesetzt wird.

Sowohl im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres als auch bei der unbefristeten Fortsetzung der Mitgliedschaft durch die Erben ergeben sich Auswirkungen im Hinblick auf die Eintragung in die Mitgliederliste sowie auf den noch vom verstorbenen Mitglied erteilten Freistellungsauftrag

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Siehe dazu die Handlungsanweisung Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft – Was ist zu beachten?

1 Regelfall der auslaufenden Mitgliedschaft

1.1 Regelung im Genossenschaftsgesetz

Nach dem Genossenschaftsgesetz geht mit dem Tod eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 Satz 1 GenG).

Wenn allerdings die Satzung keine abweichende Regelung aufgrund einer Fortsetzungsklausel[2] enthält, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 Satz 2 GenG).

[2] Siehe dazu Kap. 2.

1.2 Auswirkungen der auslaufenden Mitgliedschaft

Der Übergang der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds auf den oder die Erben erfolgt automatisch und sofort entsprechend der allgemeinen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB).

Der Erbe des verstorbenen Mitglieds wird – zeitlich befristet – an dessen Stelle selbst Mitglied der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn er nicht bekannt ist und deshalb nicht eingetragen werden kann.[3]

Mehrere Erben des verstorbenen Mitglieds (Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB) treten als Gesamthandsgemeinschaft in die Rechtsnachfolge ein und haben die Mitgliedschaft bis zur Erbauseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten (§§ 2038 ff. BGB).[4] Im Fall von mehreren Erben wird die Erbengemeinschaft aber nicht als solches Mitglied, weil sie aufgrund fehlender rechtlicher Selbstständigkeit selbst nicht mitgliedsfähig ist.[5]

Der Erbe erhält alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitglieds, die dieser im Zeitpunkt seines Todes hatte.[6] In Fällen, in denen der Erbe bereits Mitglied ist, erlangt er aufgrund der Erbschaft zusätzlich die Pflichten des verstorbenen Mitglieds (zum Beispiel Einzahlungs- oder Nachschusspflichten) sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung (Mitgliederversammlung).[7]

Ausdrücklich sieht das Gesetz vor, dass mehrere Erben das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können (§ 77 Abs. 1 Satz 3 GenG).

Die befristete Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes ohne besondere Erklärung automatisch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, und zwar ohne Kenntnis der eG. Hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens gilt § 73 GenG.[8]

[3] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 40. Auflage 2022, § 77 Rn. 4 m.w.Nachw.
[4] Hillebrand/Keßler/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 3. Auflage 2019, § 77 Rn. 5; Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Auflage 2018, § 77 Rn. 2.
[5] U.a. Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Auflage 2018, § 77 Rn. 2; siehe zur Ausnahme, wenn die Erbengemeinschaft auf Dauer angelegt ist, Schlüter/Philipp/Roth/Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, 3. Auflage 2023, Rn. 3 m. w. Nachw.
[6] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 40. Auflage 2022, § 77 Rn. 5.
[7] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 40. Auflage 2022, § 77 Rn. 12
[8] Siehe zu den Besonderheiten bei Auflösung der eG innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres § 77 Abs. 4 Alt. 1 i.V.m. § 75 GenG (Beendigung der Mitgliedschaft gilt als nicht erfolgt) und im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der eG innerhalb von achtzehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres § 115b GenG (Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder).

1.3 Anzeige des Todes des Mitglieds und Nachweis des Erbrechts

Für die Anzeige des Todes des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft bietet sich die Verwendung des Formulars Tod eines Mitglieds – Todesanzeige (Beendigung der Mitgliedschaft) an.

Grundsätzlich hat der Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen.[9] Nach der Rechtsprechung kann das Erbrecht aber auch durch eine beglaubigte Ablichtung eines eröffneten öffentlichen Testaments sowie durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen (= privatschriftlichen) Testaments belegt werden, wenn das eigenhändige Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.[10]

[9] U.a. Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, 40. Auflage 2022, § 77 Rn. 4; Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Auflage 2018, § 77 Rn. 6.
[10] BGH...

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