Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: 10 Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gem. § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 9.7.2002, IX R 57/00, BFH/NV 2002 S. 1394).
Sachverhalt
Eine GbR erwarb 1995 ein historisches Rathaus, sanierte es und vermietete es anschließend auf 10 Jahre an die Gemeinde. Finanzamt und FG verneinten die Einkünfteerzielungsabsicht, weil die Vermietung unter Abzug der Sonderabschreibungen zu keinem Totalüberschuss führte.
Entscheidung
Die Sonderabschreibungen mit einem insgesamt währenden Abschreibungszeitraum von 10 Jahren müssen aus der auf 10 Jahre berechneten Prognose herausgenommen werden, um dem Widerstreit zwischen Einkünfteerzielung und Förderzweck zu entkommen. Nur die Normalabschreibung ist in der Prognose zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Einkünfteerzielung durch die GbR ist nicht klar. Die GbR nimmt Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch; deshalb sind die prognostizierten Einkünfte auf die Zeit der Vermietungstätigkeit insgesamt negativ. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist jedoch grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass beabsichtigt wird, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Da die GbR die Vermietung nicht auf Dauer, sondern nur auf 10 Jahre ausgerichtet hat, muss eine Prognose über diesen Zeitraum angestellt werden. Entscheidend ist hierbei, ob die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen einbezogen werden müssen. Bezieht man sie ein, fällt die Prognose negativ aus und die Vermietung des Rathauses ist nicht steuerbar. Grundsätzlich müssen Sonderabschreibungen wie "normale" Abschreibungen in eine befristete Prognose einbezogen werden. Sonderabschreibungen ziehen nur die steuerrechtlichen Wirkungen der "normalen" Abschreibungen vor. Sie bewirken eine Steuerstundung als Investitionsanreiz, der in späteren Jahren wieder ausgeglichen wird, weil der Steuerpflichtige in der sich an den Begünstigungszeitraum anschließenden Ausgleichsphase nur noch geminderte Abschreibungsbeträge geltend machen kann.
Das Einbeziehen der Sonderabschreibungen in die Prognose würde indes den Zweck des FördG verfehlen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten während der voraussichtlichen Vermietungszeit vollständig abgeschrieben werden. Das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen einen Steuervorteil ein, den er auch dann behalten darf, wenn er das Gebäude nach Ablauf des Begünstigungszeitraums und der sich anschließenden Ausgleichsphase nicht mehr zur Einkünfteerzielung nutzt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 25. 6.2009, IX R 24/07.