Leitsatz

Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten in der Druckindustrie ist nach Auffassung des BFH investitionszulagenrechtlich als Erstinvestition anzusehen. Sie ist bei Anwendung des InvZulG 1999 mit der erhöhten Investitionszulage, bei späteren Investitionszulagengesetzen dem Grunde nach begünstigt.

 

Sachverhalt

Ein Druckereibetrieb im Fördergebiet hatte im Jahr 2003 Druckplatten und Trägerfilme hergestellt, die zusammen als Druckvorlage dienten und nach Auftragserledigung für künftige Aufträge aufbewahrt wurden. Die Herstellungskosten wurden ertragsteuerlich als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt. Deshalb versagte das Finanzamt den Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999. Das FG gewährte ebenfalls nur die Grundzulage, weil nach seiner Ansicht keine Erstinvestitionen in Form einer Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte anzunehmen ist.

Die Revision beim BFH war erfolgreich. Der BFH behandelte die Druckvorlagen zunächst als Anlagevermögen, weil sie der evtl. Erlangung weiterer dienten und nicht im Rahmen des ersten Auftrags wirtschaftlich verbraucht wurden. Sie seien mangels selbstständiger Nutzbarkeit auch keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, die von der Investitionszulage ausgeschlossen wären. Die ertragsteuerliche Behandlung der Kosten sei für die Investitionszulage bedeutungslos.

Außerdem sah der BFH in der Herstellung der Druckvorlagen eine Erstinvestition. Die Erweiterung einer Betriebsstätte setze auch nach Verwaltungsauffassung eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder Handel quantitativ oder qualitativ zu steigern. Diese Bedingung sei erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.10.2009, III R 14/07.

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