Kautionszahlung durch Ehemann
Inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute hatten im Jahr 2004 gemeinsam die eheliche Wohnung angemietet. Die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution wurde von dem allein erwerbstätigen Ehemann gezahlt, auf dessen Namen auch das Kautionssparbuch angelegt wurde. Im Rahmen der Trennung zog der Ehemann 2011 aus der Wohnung aus, in der die Ehefrau zunächst mit den beiden gemeinsamen Kindern verblieb. Nach gemeinsamer Kündigung der Beteiligten zog auch die Ehefrau 2014 aus der Wohnung aus. Die Vermieterin zahlte das auf dem Kautionssparbuch befindliche Guthaben in Höhe von 2.107,20 EUR an den Ehemann aus. Von ihm begehrt die Ehefrau und Antragstellerin nunmehr die Zahlung des hälftigen Auszahlungsbetrags nebst Zinsen an sich.
Streit der Gerichte
Das Amtsgericht hat den Zahlungsantrag der Antragstellerin maßgeblich mit der Begründung zurückgewiesen, ein diesbezüglicher Anspruch bestehe nicht nach § 430 BGB, da entgegen der Hilfsregel der Vorschrift ein anderes bestimmt sei. Der Antragsgegner habe den Kautionsbetrag aus seinen Barmitteln gezahlt; unterhaltsrechtlich zugewandt habe er dabei lediglich die Stellung der Sicherheit, nicht hingegen den hälftigen Sicherungsbetrag.
Doch das Oberlandesgericht Köln gab der Ehefrau recht: Ihr steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Kautionsguthabens nach § 430 BGB zu. Nach dieser Vorschrift sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Kaution als Unterhalt
Entsprechend der Vermutungsregel des § 430 BGB sind beide Beteiligte an dem nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlten Kautionsguthaben hälftig berechtigt. Im Innenverhältnis zwischen den ehemaligen Ehegatten stellt sich die Stellung der Kaution als Unterhaltsgewährung i. S. der §§ 1360, 1360a BGB dar. Dabei hat der Antragsgegner der Antragstellerin nicht lediglich die Freistellung von der bzw. die Stellung der Sicherheit zugewandt; er hat vielmehr einen tatsächlichen finanziellen Beitrag zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Zahlung des gesamten Kautionsbetrags geleistet.
Keine "andere Bestimmung"
Eine andere Bestimmung folgt auch nicht daraus, dass die Kaution lediglich mit den finanziellen Mitteln des Antragsgegners gezahlt worden ist. Denn bei Stellung der Kaution war die Antragstellerin Hausfrau; alleine der Antragsgegner hatte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Damit ist die Zahlung (alleine) durch ihn Ausdruck der zwischen den Beteiligten vereinbarten Aufgabenverteilung, nach denen die Abwicklung der finanziellen Verhältnisse Aufgabe des Antragsgegners war, während die Antragstellerin ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensunterhaltung in anderer Weise erbrachte. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf hälftige Teilhabe an der Kaution auch für den Ehegatten besteht, der diese nicht gezahlt hat.
Fazit
Am Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution sind die Ehegatten als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt.
(OLG Köln, Beschluss v. 2.5.2016, 25 UF 2/16, FamRZ 2016 S. 1934; vgl. zu dem Thema ferner OLG München, FamRZ 2013 S. 552; Wever, FF 2015, S. 135 ff.)