Das AG München[1] hatte entschieden, dass nicht schon bei einer Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml (Anlage 3, Teil II der TrinkwasserVO) für die Legionellenbelastung im Trinkwasser einer Wohnimmobilie von einer minderungsrelevanten Gesundheitsgefahr auszugehen sei. Anderes gelte nur, wenn an einer der Entnahmestellen eine Legionellenkonzentration über dem Grenzwert von 10.000 KBE/100 ml, ab dem von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine direkte Gefahrabwehr notwendig ist, gemessen wurde.[2]

Der BGH[3] bejahte eine Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen. Zur haftungsbegründenden Kausalität, nämlich der Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, verlangt der BGH den Vollbeweis (§ 286 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall bejahte er eine Häufung von aussagekräftigen Indizien, die den Schluss auf eine Ansteckung des Nutzers durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegten.

Das OLG Dresden[4] erkannte zwar, dass der Sanitärinstallateur den Einbau einer Hausinstallation schuldet, die das Trinkwasser nicht derart nachhaltig verändert, dass es an den Zapfstellen nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Jedoch sei dem Installateur im konkreten Fall eine Verschlechterung der Wasserqualität nicht anzulasten, wenn Ursache hierfür die zu geringe Wasserentnahme von täglich nur 3 bis 4 l Wasser ist, was zu einer langzeitigen Stagnation des Wassers führt. Mit einer so geringen Wasserentnahme musste der Installateur nicht rechnen. Er durfte übliche Betriebsbedingungen mit einem täglichen Wasserverbrauch von 120 l pro Person unterstellen.

Nach Ansicht des BayVGH[5] verstößt ein Wohnungseigentümer gegen seine Pflichten gegenüber den anderen Eigentümern, wenn er in seiner Wohnung Armaturen zur Wasserentnahme nutzt, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wodurch das Trinkwasser im Leitungssystem der Installationsanlage gefährdet wird.

Nach Ansicht des AG Dresden[6] ist ein Mietobjekt auch dann mangelhaft, wenn es nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung genutzt werden kann. Ein Mangel bei einer von der Mietsache ausgehenden Gesundheitsgefährdung ist erst ab Bekanntwerden der Gefahr durch die Vertragsparteien anzunehmen. Eine deutlich höhere Legionellenkonzentration im Trinkwasser als nach der Trinkwasserverordnung festgelegt (14.000 KBE/100 ml statt 100 KBE/ml) rechtfertigt eine Mietminderung von 25 %.

Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart[7] festgestellt, dass einem Mieter einer zahnärztlichen Praxis wegen des Befalls der Trinkwasserinstallationsanlage mit Legionellen nicht nur ein Mietminderungsrecht in Höhe von 50 % der Kaltmiete zustehen kann, sondern der Mieter darüber hinaus – bei entsprechendem Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche des Vermieters – ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen kann. Das Gericht führt dazu aus, dass "eine auch nur potentielle Gesundheitsgefahr im Sinne einer Legionelleninfektion, die im Einzelfall sogar zum Tode führen kann, in einer zahnärztlichen Praxis ausgeschlossen werden muss."

[1] AG München, Urteil v. 25.6.2014, 452 C 2212/14, ZMR 2015, 139.
[2] Vgl. DVGW – Arbeitsblatt W 551.
[6] AG Dresden, Urteil v. 11.11.2013, 148 C 5353/13, GE 2014, 396
[7] LG Stuttgart, Urteil v. 12.5.2015, 26 O 286/14, ZMR 2015 S. 720 mit Anm. Hardt.

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