§ 9 Trinkwasserverordnung

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

Dieser vorstehende Verordnungstext wurde durch die Änderung der Trinkwasserverordnung[1] in § 3 Ziffer 13 wie folgt konkretisiert: Eine Gefährdungsanalyse ist hiernach die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

  • der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Eine Gefährdungsanalyse umfasst die systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung. Diese Sicht des DVGW findet sich im DVGW-Arbeitsblatt W 1001.

Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts kann das zuständige Gesundheitsamt nach § 9 Abs. 6 anweisen, dass der Unternehmer bzw. Inhaber der Trinkwasserinstallation unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen eine zu dokumentierende Ortsbesichtigung durchführt. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.[2]

Das Umweltbundesamt hat mit Datum vom 14.12.2012 "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung" bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen verfasst.

Zentrale Frage der Gefährdungsanalyse ist: "Was kann an welcher Stelle passieren?" Die Ursachenaufklärung, zu der der Unternehmer oder sonstige Inhaber nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 TrinkwV 2001 verpflichtet ist, verlangt diesem eine Ortsbesichtigung als wesentlichen Bestandteil der Gefährdungsanalyse ab. Die Inspektion vor Ort ist mit sachverständigem Wissen durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse ist das weitere Handeln (Beseitigung der Ursachen der Kontamination, ggf. Sanierung) vorzunehmen.

"Die Gefährdungsanalyse muss spätestens im Falle der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen durchgeführt werden (ereignisorientiert). Darüber hinaus haben das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Umweltbundesamt mit Erscheinungsdatum Februar 2013 Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der TrinkwV herausgegeben. Diese empfehlen in Kapitel 2.8□ "Krankheitserreger im Trinkwasser" auch bei einem systemischen Nachweis verschiedener weiterer Parameter die Durchführung einer Gefährdungsanalyse."[3]

Eine weitere technische Regel von zentraler Bedeutung ist in der VDI/BTGA/ZVSHK Richtlinie 6023 Blatt 2 vom Januar 2018 zu erkennen. Diese befasst sich zentral mit den einzelnen Aspekten und Schritten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Gefährdungsanalyse und ergänzt die vorliegenden technischen Regelwerke um eine spezifizierte Darlegung der vorzuhaltenden Dokumente sowie einer Checkliste zur beispielhaften Bestandsaufnahme eines Objekts/einer Trinkwasseranlage.

Grundsätzlich und zusammenfassend ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen[4]:

Qualität und Genusstauglichkeit des Trinkwassers

Die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) regelt zwischen den Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer die Vorgaben zur Einhaltung der Sorgfaltserfordernisse, derer es bedarf, damit durch den Gebrauch des Trinkwassers keine Gefährdung der Verbraucher zu befürchten ist. Schnittstelle des Verantwortungsübergangs ist der Hausanschluss, also der Übergabepunkt. Nach dem Wasserzähler ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) der Hausinstallation verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Trinkwasserqualität gem. den Anforderungen der AVBWasserV und der TrinkwV 2001, und zwar in der gesamten Hauswasserinstallation. Gegenüber dem Wasserversorger schuldet der UsI die Sorgfalt, die gewährleistet, dass an jeder einzelnen Zapfstelle – egal wie weit verzweigt die Trinkwasserinstallationsanlage ist – das Wasser mit der Einspeisequalität des Wasserversorgers gezapft und verbraucht werden kann. Die eingespeiste Qualität des Trinkwassers ist durchgängig und dauerhaft an jeder Zapfstelle zu gewährleisten.

Hierzu bedarf es der Erfüllung und Aufrechterhaltung der bauseitigen und betriebstechnischen Basisanforderungen, die als sog. "anerkannte Regeln der Technik" in den F...

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