1 Grundlegendes
Trinkwasser ist ein Lebensmittel. In § 4 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung wird gefordert, dass derjenige, der Wasser abgibt, dafür zu sorgen hat, dass das Wasser genusstauglich und rein sowie frei von krankheitserregenden Keimen sein muss. Die Versorgung mit Wasser ist eine Pflicht der Daseinsvorsorge. Verantwortlich sind vornehmlich die Städte und Gemeinden. Die Pflichtaufgabe kann in öffentlich-rechtlicher Form oder durch Übertragung auf privatrechtlich organisierte Unternehmen erfolgen. Noack führt dazu aus: "Dem Schutz vor verunreinigtem Wasser trägt die am 1.1.2003 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf Grundlage der in § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung Rechnung. Die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung wurde am 13.12.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2562) verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten."
2 Verkehrssicherungspflichten am Beispiel einer Trinkwasserinstallation
§ 4 Trinkwasserverordnung
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
- bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
- das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.
Die Trinkwasserverordnung verpflichtet den Inhaber der Trinkwasseranlage dazu, dass das abgegebene Wasser immer genusstauglich und rein sowie frei von krankheitserregenden Keimen sein muss. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Pflichten drohen dem Vermieter ordnungsrechtliche Bußgelder bzw. ein Strafverfahren. Der Vermieter hat daneben in einem Schadenfall möglicherweise Schadenersatz und unter Umständen Schmerzensgeld zu zahlen, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet und hieraus Schadenfälle entstehen. Mit Abschluss des Verwaltervertrages wird auch der Verwalter verpflichtet, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Einhaltung der bauseitigen Anforderungen bzw. der Parameter für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage. Sie dient dem Ausschluss eines schädigenden Ereignisses. Haftungsbegründend ist eine Gefahr, die bei sachkundiger Beurteilung die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung (Leben, Gesundheit) erkennen lässt. Unkenntnis im Hinblick auf die technischen Anforderungen bzw. hinsichtlich der Schadenfolgen ist unbeachtlich.
Der Inhaber einer Trinkwasserinstallation hat die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach verständiger und gewissenhafter Beurteilung für ausreichend gehalten werden dürfen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Hierbei braucht er nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern hat für den Schutz vor den Gefahren zu sorgen, die über das übliche Risiko bei der Benutzung der Mietsache hinausgehen und für den Mieter nicht vorhersehbar oder ohne Weiteres erkennbar sind.
Diese Anforderungen werden mit der Umsetzung der technischen Regelwerke erfüllt. Das bedeutet, dass der, der die technischen Regelwerke in bauseitiger und betrieblicher Anforderung berücksichtigt und umsetzt, für die Anlage und den Betrieb derselben beanspruchen darf, "dass das Richtige getan wird". Die Nichtbeachtung der als (allgemein) anerkannte Regeln der Technik zusammengefassten Regelwerke ist als grob fahrlässiges Fehlverhalten anzusehen. Dieses Fehlverhalten ist in der Regel schuldhaft und führt zu den oben beschriebenen haftungsrechtlichen Folgen.
Die Beprobungspflicht der Anlage im Zyklus von drei Jahren ist eine ordnungsrechtliche Vorgabe.
Der Vermieter muss den Nachweis führen, dass er selbst oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen sich kontinuierlich um den Betriebszustand und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Anlagensicherheit befasst. Nur dadurch erfüllt der Vermieter die ihm als Inhaber der Trinkwasserinstallation obliegenden Verkehrssicherungspflichten.
Eine jährliche Beprobung über den Lauf mehrerer Jahre, eine Dokumentation zu den Betriebsparametern (Temperaturverhältnisse, tatsächliche Wasserverbräuche) sowie die genauen Kenntnisse der bauseitigen Situation der Anlage (Speichervolumen, keine Totstränge) ist das Maß an Sorgfalt, das tatsächlich aufzuwenden ist, um ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zu vermeiden.
3 Urteile zur Legionellenproblematik
Das AG München hatte entschieden, dass nicht schon bei einer Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml (Anlage 3, Teil II der TrinkwasserVO) für die Legionellenbelastung im Trinkwasser einer Wohnimmobilie von einer minderungsrelevanten Gesundheitsgefahr auszugehen sei. Anderes gelte nur, wenn an einer der Entnahmestellen eine Legionellenkonzentration über dem ...