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Trinkwasserverordnung

Hans-Thomas Damm
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1 Grundlegendes

Trinkwasser ist ein Lebensmittel. In § 4 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung wird gefordert, dass derjenige, der Wasser abgibt, dafür zu sorgen hat, dass das Wasser genusstauglich und rein sowie frei von krankheitserregenden Keimen sein muss. Die Versorgung mit Wasser ist eine Pflicht der Daseinsvorsorge. Verantwortlich sind vornehmlich die Städte und Gemeinden. Die Pflichtaufgabe kann in öffentlich-rechtlicher Form oder durch Übertragung auf privatrechtlich organisierte Unternehmen erfolgen. Noack führt dazu aus: "Dem Schutz vor verunreinigtem Wasser trägt die am 1.1.2003 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) auf Grundlage der in § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung Rechnung. Die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung wurde am 13.12.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2562) verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten."[1]

[1] Derzeit gilt die TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.3.2016, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung v. 3.1.2018.

2 Verkehrssicherungspflichten am Beispiel einer Trinkwasserinstallation

 

§ 4 Trinkwasserverordnung

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

  1. bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
  2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

Die Trinkwasserverordnung verpflichtet den Inhaber der Trinkwasseranlage dazu, dass das abgegebene Wasser immer genusstauglich und rein sowie frei von krankheitserregenden Keimen sein muss. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in der Trinkwasserverordnung festge...

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