Das steht im Urteil
Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.
Der Sachverhalt
Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist im Einkommensteuerrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass Zinsen für private Kredite in den betrieblichen Bereich verlagert und dort als Betriebsausgaben abgezogen werden, hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die in einem typisierten Verfahren den Abzug solcher Zinsen verhindern soll (§ 4 Abs. 4a EStG). Hiernach sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht abziehbar, wenn mehr entnommen wird, als Einlagen geleistet und Gewinn erzielt wurden (sog. "Überentnahmen"). Die mit den Überentnahmen zusammenhängenden Zinsen werden dem Gewinn hinzugerechnet, wobei allerdings von einer Hinzurechnung der Zinsen bis zu einem Gesamtbetrag von – jetzt – 2.050 EUR (sog. Sockelbetrag) abgesehen wird.
Im Streitfall ging es um die Anwendung dieser Regelung auf eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Betroffen war eine KG, an der die Komplementärin (A) zu 10 % und die Kommanditistinnen (B, C und D) zu je 30 % beteiligt waren. Die KG hatte in den Jahren 1999 und 2000 die Überentnahmen sowie die hierauf entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen (in Höhe von 6 % der Überentnahmen) für jeden Gesellschafter gesondert ermittelt und die tatsächlichen Schuldzinsenanteile abzüglich des Sockelbetrags in Höhe von – damals – 4.000 DM je Gesellschafter der Gewinnermittlung zugrunde gelegt. Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Ansicht ist die Gewinnhinzurechnung gesellschaftsbezogen zu bestimmen und damit auch der Sockelbetrag nur einmal zu gewähren.
Die Meinung des BFH
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Grundlage für die Bemessung der Überentnahmen sind demgemäß die Entnahmen und Einlagen der einzelnen Gesellschafter. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug – der Sockelbetrag – nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Bei den zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf Personengesellschaften erforderlichen Berechnungen sind etwaige Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen einzubeziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 29.3.2007, IV R 72/02