Leitsatz

Die Überführung eines Einzelwirtschaftsguts aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte führt bis zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch dann nicht zur sofortigen Gewinnrealisation, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt waren.

 

Sachverhalt

Fraglich ist, ob eine Personengesellschaft bei Einbringung aller Anteile einer Kapitalgesellschaft als Sacheinlage in eine österreichische Tochter-Personengesellschaft die stillen Reserven der Anteile sofort versteuern muss. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten, d.h. als Sacheinlage, handelt es sich um ein tauschähnliches Geschäft und um eine Veräußerung. Auf diese Veräußerung ist § 24 UmwStG nicht anwendbar, weil es sich bei der eingebrachten Beteiligung an der X-Inc. weder um einen Mitunternehmeranteil noch um einen Betrieb und auch nicht um einen Teilbetrieb gehandelt hat. Diese "Veräußerungsgrundsätze" gelten auch, obwohl die Steuerpflichtige die Beteiligung in die Ö-KG eingebracht hat, die ihren Sitz in Österreich hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH in der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte allerdings stets eine gewinnverwirklichende Entnahme gesehen, wenn die ausländischen Betriebsstättengewinne aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Man sprach von der Theorie der finalen Entnahme. Der BFH gibt diese Rechtsprechung nun auf, weil sie keine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und sie auf einer unzutreffenden Beurteilung der Abgrenzung zwischen den inländischen und den ausländischen Einkünften und der Wirkungen der abkommensrechtlichen Freistellung beruht.

 

Hinweis

§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG in der Fassung des SEStEG sieht nun erstmals vor, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleichsteht ("Entstrickung"). In EU-Fällen ist die ebenfalls neue Regelung des § 4g EStG zu beachten. Diese Regelungen sind erstmals für nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.7.2008, I R 77/06.

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