Leitsatz (amtlich)
Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier: Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15.2.2001, IV R 19/99, INF 2001, S. 381).
Sachverhalt
Die Kläger (Eheleute) betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Ihren Gewinn ermitteln sie durch Bestandsvergleich. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1995/96 setzten sie ihre 51 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Gruppenwert von 360 DM/Stück an. Von diesen Sauen gingen im folgenden Wirtschaftsjahr 19 ab; dafür kamen aus der Gruppe der Jungsauen 20 Tiere hinzu. Die Kläger bewerteten zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996/97 insgesamt 42 Zuchtsauen (32 aus dem Altbestand und 10 Neuzugänge) wieder mit 360 DM/ Stück, nahmen aber für 10 Tiere, die im Wirtschaftsjahr 1996/97 zu Zuchtsauen geworden waren, die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern setzte den gesamten Neuzugang mit dem Gruppenwert von 360 DM/Zuchtsau an. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
- Der Senat hat mit Urteil vom 15.2.2001 entschieden, dass ein Landwirt bei der Bewertung seines Viehanlagevermögens für neu hinzugetretene Tiere jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG beanspruchen kann. Allerdings ist dabei ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Entscheidung Bezug.
- Die Kläger konnten für die 10 Neuzugänge, für die sie nicht die Sofortabschreibung in Anspruch genommen haben, nicht die Gruppenbewertung wählen. Vielmehr mussten diese Tiere mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten bewertet werden. Die Entscheidung der Kläger, für 10 Neuzugänge des Wirtschaftsjahres 1996/97 die Bewertungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, setzte die Abkehr von der Gruppenbewertung und die Hinwendung zu der stets möglichen Einzelbewertung voraus. Die Entscheidung konnte aber nur für die gesamte Altersklasse der Neuzugänge einheitlich getroffen werden. Die Kläger konnten dagegen nicht für einen Teil der Neuzugänge von der Gruppenbewertung Gebrauch machen. Ebenso wie die Gruppenbewertung zwingend alle gleichartigen Wirtschaftsgüter und damit alle Tiere einer Altersklasse erfasst, gilt dies auch für die jederzeit zulässige Rückkehr von der Gruppen- zur Einzelbewertung, die auch nach den Richtwerten der Finanzverwaltung erfolgen kann. Auch diese Entscheidung kann für die betreffenden Wirtschaftsgüter nur einheitlich - allerdings auch mit der Möglichkeit der teilweisen Sonderabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG - getroffen werden. Das von den Klägern gewählte Mischverfahren führt zu einer offenbar unrichtigen Bewertung innerhalb der zu einer Gruppe zusammengefassten Altersklasse und damit zu einem Verstoß gegen die GoB.
Die Kläger hätten im Rahmen der Einzelbewertung freilich auch für sämtliche 20 Tiere die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG wählen können. Von diesem Wahlrecht haben sie jedoch hinsichtlich von 10 Tieren keinen Gebrauch gemacht und auch keinen Gebrauch machen wollen. Sie haben diese Tiere mit den - wenn auch unzutreffenden - Herstellungskosten angesetzt und an der so gegen die Sofortabschreibung getroffenen Wahl auch im Revisionsverfahren festgehalten.
Link zur Entscheidung
BFH vom 15.2.2001 - IV R 5/99