Das steht im Urteil
- Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen.
- Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Der Sachverhalt
K war als Fahrer im internationalen Fernverkehr in diversen EU-Staaten tätig. Er übernachtete in der Schlafkabine seines LKW. In seiner ESt-Erklärung machte er u.a. Übernachtungspauschalen in Höhe von 5 EUR für 220 Tage und teilweise Fahrten zum Lkw-Wechselplatz nach Dänemark als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Übernachtungspauschalen nicht und behandelte die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Klage, bei der es nur noch um die Übernachtungskosten ging, war erfolglos.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Das FG wird nun im zweiten Rechtsgang schätzen und die neue Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte anwenden müssen.
Zu den als Werbungskosten grundsätzlich abziehbaren beruflich veranlassten Reisekosten gehören auch Übernachtungskosten. Die Pauschalen für "Übernachtungen im Ausland" Nach H 40 LStH kamen allerdings nicht in Betracht. Denn sie sind nur anzuwenden, soweit sie nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen. Davon war hier aber auszugehen.
Führen Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, bedeutet dies allerdings nicht, dass der Werbungskostenabzug deshalb grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn dann kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Sind Aufwendungen dem Grunde nach unstreitig entstanden, ist deren Höhe zu schätzen. Das führt dazu, dass typischerweise entstehende Kosten, hier etwa für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit, anzusetzen sind. 5 EUR täglich erscheinen insoweit nicht überhöht.
Hinweis
Das Urteil liefert ein weiteres Beispiel für die Anwendung der neuen Rechtsgrundsätze zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Wie Rettungsassistenten und Feuerwehrmänner, die in Notarztwagen tätig sind, wird auch ein Fernfahrer nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers eingesetzt. Der Lkw-Wechselplatz, der nicht dem Arbeitgeber zugeordnet war, wäre auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen, wenn er eine Einrichtung des Arbeitgebers gewesen wäre. Denn der Fernfahrer erbringt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht am Lkw-Wechselplatz, sondern auf der Straße im LKW selbst.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 48/11