Leitsatz

Eine GmbH übernahm vereinbarungsgemäß von einem Kreis (ihrem Alleingesellschafter), die Abfallentsorgung. Das Finanzamt erfasste nicht nur die Umsätze der GmbH an die Abfallanlieferer, sondern auch die Übernahmeleistung gegenüber dem Kreis, und zwar mit sämtlichen in diesem Zusammenhang an die GmbH geflossenen Zahlungen. Letzteres griff die GmbH erfolgreich mit der Klage an. Dagegen ist nach dem BFH-Urteil davon auszugehen, dass die Aufgabenerfüllung eine steuerbare Leistung gegen Entgelt ist, wenn nach den Zahlungsvereinbarungen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Bei gegenseitigen Verträgen liegt grundsätzlich ein solcher Leistungsaustausch vor. Entgegen dem Finanzgericht ist keine "Finalität" des Handelns in Bezug auf die Gegenleistung erforderlich. Da der Kreis sich zur Nachsorge der Anlagen und zur Übertragung von Gebühren- und Rekultivierungsrückstellungen verpflichtete, lag darin eine Gegenleistung zur Übernahmeleistung der GmbH. Diese Zahlungen beruhten nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis Kreis – GmbH.

Nicht zum Entgelt für die Übernahme gehörte die Auszahlung des "Veräußerungsgewinns" aus dem Anlagenverkauf an die GmbH. Der Betrag diente der Kapitalausstattung der GmbH und war sog. Gesellschafterbeitrag. Auch Zuwendungen des Landes an die GmbH für die Sanierung einer Hausmülldeponie hatte das Finanzgericht revisionsrechtlich "haltbar" nicht als Entgelt von dritter Seite für die Entsorgungsübernahme, sondern als Zuschuss behandelt. Allerdings ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) zu beachten, wenn Kosten der GmbH für die Leistung an ihren Gesellschafter, den Kreis, höher waren als die Zahlungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.12.2007, V R 63/05, BFH/NV 2008 S. 996

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