Das steht im Urteil
Übernimmt ein Arbeitgeber aus nicht ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Bußgeldern, die gegen seinen Arbeitnehmer verhängt wurden, so stellt dies Arbeitslohn dar.
Der Sachverhalt
Im Streitfall ging es um A, der zu 20 % Gesellschafter der B-GmbH und einer ihrer Geschäftsführer war. Ihm war zur Last gelegt worden, als Verantwortlicher der GmbH unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen Produkte in den Verkehr gebracht zu haben. Deshalb war gegen ihn eine Geldbuße zuzüglich Verfahrenskosten (insgesamt 17.008 DM) festgesetzt worden. Wegen eines weiteren Vorgangs dieser Art war ein Strafverfahren gegen ihn unter der Auflage, eine Geldbuße in Höhe von 62.000 DM zu zahlen, gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. – Die B-GmbH zahlte die Geldbuße und –auflage in Höhe von insgesamt 79.008 DM. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn des A.
Die Meinung des BFH
Zu dieser Beurteilung kommt auch der BFH. A hatte als angestellter Geschäftsführer der GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zu diesen Einkünften zählen "Vorteile", die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Kein Arbeitslohn sind dagegen Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" erweisen.
Im Streitfall kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die B-GmbH nicht aus betriebsfunktionalen Gründen gehandelt hat. Die Übernahme der gegen A verhängten Bußgelder und der strafrechtliche Geldauflagen hat er deshalb als Arbeitslohn angesehen. Die sonach dem A als Arbeitslohn zuzurechnende Übernahme der Geldbuße und -auflage berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug. Auch wenn Geldbuße und -auflage die Folge von Handlungen sind, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des A als Geschäftsführer lagen und damit durch seinen Beruf veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) waren, kommt ein "fiktiver" Werbungskostenabzug nicht in Betracht. Denn eine von einer Behörde festgesetzte Geldbuße darf die Einkünfte eines Steuerpflichtigen nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S.d. § 153a StPO scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 22.07.2008, VI R 47/06