Das steht im Urteil

Bei der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes gilt die typisierende Annahme einer Überschusserzielungsabsicht nicht.

 

Der Sachverhalt

Der Streitfall betrifft eine – aus A und B bestehende – Grundstücksgemeinschaft, die den größten Teil ihres zum Kaufpreis von 150.000 DM erworbenen Grundstücks an eine landwirtschaftliche Produktions-GmbH (GmbH) für 1.197 DM pro Jahr zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hatte. Die Grundstücksgemeinschaft begehrte in den Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Streitjahre (1998 und 1999) die Feststellung von Werbungskostenüberschüssen (25.665 DM für 1998 und 24.885 DM für 1999), die überwiegend aus Schuldzinsen und Sonderwerbungskosten des A (Fahrtkosten) herrührten. Das Finanzamt lehnte es ab, die geltend gemachten Besteuerungsgrundlagen festzustellen, weil es der Grundstücksgemeinschaft an der Absicht fehle, mit der Verpachtung Einkünfte zu erzielen.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH ist dieser Beurteilung gefolgt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielt, wer sein Grundstück in der Absicht verpachtet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit ohne Weiteres von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerzahlers auszugehen. Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht wird im Allgemeinen typisiert und muss deshalb tatsächlich nicht überprüft werden.

Die Typisierung gilt aber nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. In derartigen Verpachtungsfällen muss eine Prognose anhand der vom BFH aufgestellten Grundsätze durchgeführt werden; dabei ist ein Prognosezeitraum von 30 Jahren zugrunde zu legen. Im Streitfall war weder eine Erhöhung des Pachtzinses noch eine rentierlichere Nutzung der Grundstücke nach ihrer Bebauung absehbar. Bei Zugrundelegung einer auf 30 Jahre bezogenen Prognose hätte die Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von ca. 44.000 EUR ergeben.

 

Link zur Entscheidung

v. 28.11.2007, IX R 9/06BFH, Urteil vom 28.11.2007, IX R 9/06BFH, Urteil

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