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Überschussprognose bei sofort beginnender Leibrente gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige das Recht zum Bezug einer sofort beginnenden Leibrente gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erworben, so setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen voraus, dass der Steuerpflichtige über die mutmaßliche Gesamtdauer der Vermögensnutzung (Rentenzahlungen) voraussichtlich einen Überschuss der mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Renteneinnahmen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG über die zu prognostizierenden Werbungskosten erzielt.

 

Sachverhalt

Die 1939 geborene Steuerpflichtige schloss 1993 mit einer britischen Gesellschaft zwei Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeiträge ab. Die Rentenzahlungen waren ab 2.10.1993 halbjährlich bis zum Tod des längstlebenden Rentenberechtigten, mindestens aber 15 Jahre zu zahlen. Als weitere Rentenberechtigte setzte sie für den Vertrag I die 1938 geborene S und für den Vertrag II die 1933 geborene F ein. Die Steuerpflichtige finanzierte die Einmalbeiträge durch zwei Bankdarlehen, die mit effektiv 8,61 % zu verzinsen und mit 4,1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen waren. Zur Sicherung der Darlehen trat sie ihre Ansprüche aus den Rentenverträgen sowie aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung an die Bank ab. Für die Streitjahre 1993 und 1994 machte die Steuerpflichtige jeweils Werbungskostenüberschüsse bei ihren Rentenbezügen geltend. Das Finanzamt lehnte deren Berücksichtigung ab, weil die Steuerpflichtige nicht die Absicht verfolgt habe, einen Totalüberschuss zu erzielen. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Die Renteneinkünfte unterfallen wegen des Welteinkommensprinzips der deutschen Besteuerung[1].

Die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst....

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