Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Vorsteuer-Pauschalierung zwecks Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens nach § 23 UStG für bestimmte Berufsgruppen erfordert, dass das Finanzamt den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV genannten Berufsgruppe zuordnen kann. Übersetzer sind keine "Schriftsteller" im Sinn der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV Abschn. A IV. Nr. 5. Eine einzelfallorientierte Zuordnung von Übersetzern zu dieser Berufsgruppe oder von Untergruppen der Übersetzer, je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspricht dem Vereinfachungszweck.
Sachverhalt
Die selbstständige Übersetzerin hatte in 2000 mehrere Bücher der Unterhaltungsliteratur aus dem Englischen und Französischen ins Deutsche übersetzt. Das FG Baden-Württemberg hatte ihr die Vorsteuer-Pauschalierung nach § 23 UStG mit dem Durchschnittssatz von 2,6 % ihrer Umsätze zugelassen, da die Tätigkeit als Übersetzerin mit der Berufsgruppe der Schriftsteller vergleichbar sei.
Bei der Ermächtigung des § 23 UStG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 15 UStG, wonach Vorsteuern durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen sind. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben, da die Berufsgruppe der Übersetzer nicht zu der Berufsgruppe der Schriftsteller im Sinne der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV gehört. Danach werden Durchschnittssätze in Höhe von 2,6 % bestimmt für freiberuflich tätige Schriftsteller, "die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen". Nach Auffassung des BFH schaffen Übersetzer jedoch keine eigenen Werke, sondern übertragen fremde Werke in eine andere Sprache.
Diese Unterscheidung ist auch nicht willkürlich. § 23 UStG setzt bei einer Berufsgruppe hinsichtlich des Vorsteuerabzugs annähernd gleiche Verhältnisse voraus. Jedoch kommen – im Gegensatz zu Übersetzern – bei Schriftstellern, die eigene Werke schaffen, Vorsteuern für Reisetätigkeit, Milieustudien oder Literaturrecherche in Betracht.
Nach dem Zweck des § 23 UStG sind nur "zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd die gleichen Verhältnisse vorliegen", Vorsteuer-Durchschnittssätze festsetzbar.
Diesem Vereinfachungszweck würde – die von der Steuerpflichtigen geforderte – einzelfallorientierte Entscheidung je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung – widersprechen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.7.2009, V R 66/07.