Winterfolgen
Nach Ende des doch noch kalten Winters wird wieder um die Haftung für Glatteisunfälle gestritten werden. Jede Klarstellung durch die Zivilgerichte ist da willkommen. Im Folgenden geht es um den Umfang der durch die Gemeinde übertragenen Streupflicht auf einem Gehweg.
Sturz auf Krankenhauszufahrt
Die Klägerin war an einem Januartag mittags zu Fuß auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle in einem Krankenhaus. Auf der Straße vor dem Gelände des Klinikums kam sie zu Fall. Streitig ist, ob sich dieser Sturz in der nördlichen Zufahrt zum Klinikgelände oder an anderer Stelle auf dem Gehweg vor dem Klinikgelände ereignete. Die Klägerin behauptet, sie sei beim Überqueren der Zufahrt am Ende der dort angelegten und ampelgesicherten "Fußgängerfurt" auf schneebedecktem Glatteis ausgerutscht und gestürzt. Sie ist der Ansicht, für diesen Straßenbereich sei die beklagte Gemeinde räum- und streupflichtig, die wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht zur Zahlung eines Schmerzensgelds für die unfallbedingten Verletzungsfolgen verpflichtet sei. In erster Instanz drang sie mit ihrer Klage durch.
Keine Haftung der Gemeinde
Doch nach Meinung des mit der Berufung angerufenen OLG Braunschweig ist die beklagte Gemeinde an der von der Klägerin bezeichneten Unfallstelle für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte nicht verantwortlich.
Zwar gehört zur Reinigung der Straßen auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen und bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Die Gemeinden können diese Reinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Hiervon hat die Beklagte – wie allgemein üblich – hinsichtlich der Reinigung der Gehwege in ihrer Straßenreinigungssatzung Gebrauch gemacht.
Umfang der Streupflicht
Diese Übertragung umfasst auch die Krankenhauszufahrt, die den Gehweg kreuzt. Denn eine Zufahrt endet nicht an der Grenze des Anliegergrundstücks zum öffentlichen Straßengrund, sondern wird da, wo sie auf einen Gehweg trifft, zur Gehwegüberfahrt. Sie endet demnach nicht am Gehweg, sondern führt notwendig über diesen Teil des Straßenkörpers hinweg bis auf die Fahrbahn. Dementsprechend verliert ein Gehweg seine Eigenschaft nicht dort, wo er von einer Zufahrt überquert wird.
Fazit: Eigentümer haftet
Die Straßenreinigungspflicht einschließlich der Räum- und Streupflicht trifft somit an der von der Klägerin behaupteten Unfallstelle nicht die Gemeinde, sondern das Krankenhaus als Eigentümer des anliegenden Grundstücks.
(OLG Braunschweig, Urteil v. 16.12.2015, 3 U 13/15)