Leitsatz

Werden sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen an Dritte übertragen, ist ein bisheriger landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben. Das gilt auch, wenn das Hofgrundstück zurückbehalten wurde; dieses gilt dann als in das Privatvermögen überführt.

 

Sachverhalt

Sämtliche Grundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Acker- und Weinbau wurden 1979 von den Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Kinder übertragen. Die Eltern behielten sich nur ein 973 qm großes Grundstück mit Wohnhaus, Scheuern und Stall zurück. Es ist keine Aufgabe des Betriebs erklärt worden. In 1985 wurde dann auch dieses Grundstück auf den Sohn übertragen. Als der Sohn in 1997 dieses Grundstück veräußerte, besteuerte das Finanzamt den Gewinn daraus als laufenden Gewinn des Betriebs des Sohns. Dessen Einspruch bzw. Klage blieben im Wesentlichen erfolglos.

Der BFH verhilft dem Sohn zu seinem Recht. Entscheidend war, dass bereits in 1979 mit der Übertragung aller Nutzflächen (Stückländereien) die Eltern ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hatten. Dies hat zur Folge, dass das zurückbehaltene Grundstück fortan kein Betriebsvermögen mehr war, sondern in 1979 in das Privatvermögen der Eltern zu entnehmen war. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Hofstelle bei einer funktional-quantitativen Betrachtung eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG darstellt.

Damit konnte das Hofgrundstück dem Sohn nicht als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (jetzt: § 6 Abs. 3 EStG) übertragen worden sein, sondern wurde in dessen Privatvermögen übertragen. Das Finanzamt kam somit zu spät, es hätte bereits und nicht erst 1997 die stillen Reserven besteuern müssen.

 

Hinweis

Werden alle für eine Fortführung des Betriebs unerlässlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert, ist eine Betriebsaufgabe bewirkt. In diesem Fall gelten nicht veräußerte Wirtschaftsgüter, wie hier z.B. die Hofstelle, auch ohne ausdrückliche Erklärung als in das Privatvermögen entnommen (BFH, Urteil v. 27.3.1987, III R 214/83, BFH/NV 1987 S. 578).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.12.2009, IV R 7/07.

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