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Umbau von Wohnräumen in einem Studentenwohnheim

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Leitsatz

Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i. S. des EigZulG neu hergestellt.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb eine (noch im Umbau befindliche, zu erstellende) Eigentumswohnung eines Wohngebäudes, die er nach Fertigstellung ab April 2000 selbst bewohnte und für die er Eigenheimzulage beantragte. Das Gebäude war 1975 und 1976 als Studentenwohnheim errichtet worden. Es bestand vor dem Umbau aus 65 einzelnen Wohnräumen mit einer Wohnfläche von je 12 qm oder 15 qm, die über einen gemeinsamen Flur erreichbar waren; jede Etage war mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad mit WC ausgestattet. Das Finanzamt gewährte nur den reduzierten Fördergrundbetrag von 2 500 DM, mit der Begründung, die Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen reichten für eine (Neu-)Herstellung einer Wohnung nicht aus.

Nach Auffassung des BFH bedeutet das Herstellen einer Wohnung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung. Darunter ist insbesondere die Neu- oder erstmalige Herstellung einer Wohnung zu verstehen. Ob eine Wohnung i. S. des EigZulG vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen und ein Bad oder eine Dusche und ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein.

Da die Studentenzimmer keine Wohnung in diesem Sinne darstellten, ist die Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen als Wohnung, wenn auch unter Ei...

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