Leitsatz

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten gehören, bestimmt sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach handelt es sich um solche Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für seine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erzielte aus der Überlassung eines in der ersten Etage eines Gebäudes belegenen Großraumbüros an eine gewerbliche Mieterin Vermietungseinkünfte. In der Folge baute sie das Großraumbüro unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk in 4 Einzelbüros um und erneuerte die Elektroinstallation in den von den Baumaßnahmen betroffenen Räumen. Anschließend wurden diese Räume vermietet.

Das Finnazamt ließ die Umbaukosten von 30 000 DM nicht als Werbungskosten zum sofortigen Abzug zu, sondern behandelte sie als nachträgliche Herstellungskosten. Der BFH gab der Steuerpflichtigen Recht. Zwar ist die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts auch anzunehmen, wenn ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird. Ein solcher Fall ist bei einem vorhandenen Gebäude gegeben, wenn sich durch Baumaßnahmen dessen Funktion bzw. Nutzung, d. h. die Zweckbestimmung ändert. Nicht erforderlich ist, dass sich durch den Umbau die Nutzungsfunktion des ganzen Gebäudes verändert; es genügt die eines Gebäudeteils.

Eine Umgestaltung von Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben. Die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, führt für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten.

Die Aufwendungen haben auch nicht zu einer Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt. Ferner wurde der Standard des Vermietungsobjekts nicht wesentlich verbessert. Eine solche Verbesserung ist nur gegeben, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens 3 der Kernbereiche der Ausstattung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden. Das Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden genügt nicht.

 

Hinweis

Der BFH hat sich damit nicht der Auffassung der Verwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und lediglich im Wege der AfA bei den Werbungskosten zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 16.1.2007, IX R 39/05.

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