Leitsatz

Unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 AO ist die Umdeutung eines von der Finanzverwaltung angenommenen Erstbescheids in einen Änderungsbescheid zulässig.

 

Sachverhalt

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann (auch noch im FG-Verfahren) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind (§ 128 Abs. 1 AO). Der BFH hat nun entschieden, dass ein als Erstbescheid deklarierter Grunderwerbsteuerbescheid in einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid umgedeutet werden kann. Im Urteilsfall war das Finanzamt rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass ein bereits zuvor ergangener Grunderwerbsteuerbescheid nichtig wäre, obwohl die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit nicht vorlagen, weil der Bescheid hinreichend bestimmt und somit wirksam war.

Da dieser Erstbescheid bestandskräftig wurde und einen Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 AO) enthielt, lagen die Voraussetzungen für die Umdeutung des von der Finanzverwaltung als Erstbescheid bezeichneten Bescheides in einen auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid vor, da die vorgenommene geänderte Grunderwerbsteuerfestsetzung vom Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt wurde.

 

Hinweis

Auch im Revisionsverfahren kommt eine Umdeutung noch in Betracht, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.8.2007, II R 44/05.

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