Leitsätze (amtlich)

  1. 1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S. von § 177 BauGB zu verstehen ist.
  2. 2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6.3.2001, IX R 64/97, DB 2001, S. 1592 zu § 82i EStDV).
 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben im Mai 1993 eine im Bau befindliche Eigentumswohnung. Diese Wohnung wurde noch im November 1993 fertiggestellt und ab 1994 vermietet. Im Dezember 1995 erteilte die zuständige kommunale Gebietskörperschaft den Klägern eine Bescheinigung über Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden im Sanierungsgebiet gemäß § 7h EStG. Danach liege das Gebäude im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, der Eigentümer habe Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. von § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG durchgeführt, die Gesamtaufwendungen beliefen sich auf insgesamt 190445 DM; hierzu habe der Eigentümer Zuschüsse von insgesamt 75 000 DM aus Sanierungsmitteln erhalten. Das Finanzamt versagte erhöhte Absetzungen gemäß § 7h EStG für die Streitjahre 1993 und 1994. Den Steuerfestsetzungen legte es Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung von 326 175 DM als Bemessungsgrundlage für die Absetzung nach § 7 Abs. 5 EStG zugrunde. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG bis zu 10 % der Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Gemäß § 7h Abs. 2 EStG können die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist.

Die Bindungswirkung eines solchen außersteuerlichen Verwaltungsakts in Form eines Grundlagenbescheids i.S. der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt sich ausweislich des Wortlauts der Vorschrift auf das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegene Gebäude und auf die geförderten Maßnahmen[2]. Nach diesen Grundsätzen prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden[3]. Dazu gehört auch, welchen Umfang die Baumaßnahme haben darf, um noch als "steuerbegünstigte" Sanierung zu gelten. Indes erstreckt sich die Bescheinigung und deren Bindungswirkung nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind. Diese Fragen haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden[4].

Danach ist das FG zwar zutreffend von begünstigten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ausgegangen; denn nach dem vom FG festgestellten Inhalt der Bescheinigung ergibt sich, dass die Gemeinde die baurechtlichen Voraussetzungen des § 7h EStG als erfüllt angesehen hat. Das FG musste aber eigenständig prüfen, ob den Klägern Aufwendungen entstanden und sie dementsprechend berechtigt sind, die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG zu beanspruchen. Die Vorinstanz konnte zu diesem Zweck nicht auf die Bescheinigung der Gemeinde abstellen, da diesem Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung zukommt. Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück. Dieses wird nunmehr feststellen müssen, ob den Klägern Aufwendungen zuzuordnen sind. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, die Aufwendungen seien als Anschaffungskosten für die Wohnung zu qualifizieren, so wird es die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG prüfen müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 21.8.2001 – IX R 20/99

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