Leitsatz

  1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.
  2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.
 

Sachverhalt

Die Bank B nahm Wertberichtigungen für notleidende Kredite vor. Bei den Krediten der Gruppe 1 konnte B nur noch vorhandene Sicherheiten verwerten; hier aktivierte sie die Forderungen in Höhe des Werts der Sicherheiten, den sie zudem für die Zeit bis zur voraussichtlichen Verwertung abzinste. Gruppe 2 umfasste Kredite, auf die noch Zahlungen geleistet wurden, die aber den vereinbarten Zins nicht deckten. Hier buchte B die laufenden Zinsforderungen aus; zudem zinste sie die jeweiligen Schuldsalden auf den Zeitraum ab, der sich bei Anrechnung regelmäßiger Raten auf die Salden bis zu deren Tilgung ergab. Die Abzinsungen wurden in den Folgejahren durch Zuschreibungen bis zum jeweiligen Laufzeitende neutralisiert. Das Finanzamt erkannte die Abzinsungen nicht an.

 

Entscheidung

Die Kredite in Gruppe 1 hat B zutreffend bilanziert. Sie musste diese Darlehensforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen. Dabei bildet die Abschreibung auf den Wert der Sicherheiten den Umstand ab, dass die Forderungen voraussichtlich nur noch in dieser Höhe realisiert werden können. Die zusätzliche Abzinsung ist Ausdruck dessen, dass die Realisierung nicht kurzfristig, sondern erst zu späterer Zeit erfolgen kann. Beide wertmindernden Umstände müssen kumulativ berücksichtigt werden.

Dagegen lässt sich die Wertberichtigung in der Gruppe 2 nicht endgültig beurteilen. Denn zu dieser Gruppe könnten auch Kredite zählen, deren Zinsforderungen zu einem großen Teil durch die Ratenzahlungen gedeckt waren und bei denen B daher noch, wenn auch nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe, Zinserträge erzielen konnte. Auch ist denkbar, dass die Zahlungen der Kreditnehmer zunächst auf das Darlehenskapital zu verrechnen waren und dass nach der Tilgung des Darlehens weitere auf die Zinsforderungen zu verrechnende Zahlungen geleistet wurden. Daher ist die Ausbuchung der Zinsforderungen nicht unbedingt berechtigt; sie hängt vielmehr von der Höhe der geleisteten Zahlungen und den Verrechnungsmodalitäten ab, die das FG noch aufklären muss.

 

Praxishinweis

Die Abzinsung hatte B nach ihrem Refinanzierungszinssatz für Ausleihungen ohne Berücksichtigung eines banküblichen Gewinns bemessen. Das hat der BFH gebilligt.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 24.10.2006, I R 2/06

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