Leitsatz

Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlas'senes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Eine Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige vertreibt Flüssiggas. Sie stellt ihren leitenden Angestellten und Außendienstmitarbeitern kostenlos geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Die Firmenfahrzeuge der Außendienstmitarbeiter werden in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung der Fahrzeuge zusätzlich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Steuerpflichtige rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, auch die Umrüstungskosten seien in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen. Auf dieser Grundlage erließ es einen Nachforderungsbescheid.

Der BFH hält die Revision der Steuerpflichtigen für begründet. Bei Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Wert der Privatnutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbstständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden. Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Denn zum einen handelt es sich dabei nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs, zum anderen ist die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.10.2010, VI R 12/09.

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