Bei der Einschätzung der Abzugsfähigkeit der Vorsteuern sind drei Gruppen zu unterscheiden:
- Vorsteuerbeträge bei Aufwendungen, die ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen dienen, somit Vorsteuerabzug in voller Höhe.
- Vorsteuerbeträge bei Aufwendungen, die ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen dienen, somit Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
- Vorsteuerbeträge bei Aufwendungen, die teils für steuerpflichtige und teils für steuerfreie Umsätze anfallen.
Die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Vorsteuerbeträge dürfen nicht abgezogen werden, wenn der Unternehmer bestimmte umsatzsteuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze ausführt.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nicht nur die Beträge, bei denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des Unternehmens besteht. Der Ausschluss umfasst auch die Vorsteuerbeträge, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Werden Lieferungen und sonstige Leistungen von einem Unternehmer sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet, so sind die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Das gilt auch, wenn die maßgeblichen Umsätze erst in einem späteren Besteuerungszeitraum bewirkt werden. Über die Aufteilung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der Verwendungsabsicht des Unternehmers bereits endgültig über den Vorsteuerabzug zu entscheiden. Bei einer späteren Verwendung zu vorsteuerschädlichen Umsätzen ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen.
Es ist der Teil der Vorsteuern nicht abzugsfähig, der auf die Aufwendungen, die wirtschaftlich der Erzielung der Ausschlussumsätze zuzurechnen sind, entfällt. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG können die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Kriterien für eine sachgerechte Schätzung werden im Gesetz nicht ausdrücklich umschrieben.
Bei Gebäuden wird die Vorsteuer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen oder des umbauten Raums aufgeteilt. Nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, kann der nicht abziehbare Teil der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ermittelt werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
Fraglich ist, ob Artikel 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der 6. EG-Richtlinie (= Artikel 173 Abs. 2 der MwStSysRL) dahingehend auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuer vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben.
Der EuGH hat mit Urteil vom 08.11.2012 den Mitgliedstaaten zugestanden, dass sie für einen bestimmten Umsatz vorrangig eine Aufteilungsmethode vorschreiben dürfen, wenn diese zu präziseren Ergebnissen führt. Der BFH hat nun zu prüfen, ob die vom EuGH aufgestellten Grundsätze durch das innerstaatliche Recht erfüllt sind.
Verwaltungsgemeinkosten können aus Vereinfachungsgründen nach einem einheitlichen Verhältnis ggf. schätzungsweise aufgeteilt werden, auch wenn einzelne Vorsteuerbeträge dieses Bereiches an sich den bestimmten Umsätzen direkt zurechenbar wären.