Ein Unternehmer, der in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, wird so gestellt, als ob diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG fingiert dabei eine Leistungskette. Sie behandelt den Auftragnehmer im Rahmen der Dienstleistungskommission als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden. Für die Besorgungsleistung gelten somit die Regelungen der besorgten Leistung entsprechend.

Diese Regelung ist insbesondere im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen, bei denen der leistende Unternehmer im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auftritt, von Bedeutung.

Dies soll durch die folgende Abbildung verdeutlicht werden:

Die beiden Leistungen, d.h. die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erbrachte und die vom Auftragnehmer an den Dritten ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Die Leistungen werden zum selben Zeitpunkt erbracht. Die vorstehend dargestellte Besorgungsleistung ist nicht mehr Gegenstand einer gesonderten umsatzsteuerlichen Betrachtung.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsträger

Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG findet ebenfalls Anwendung, wenn Sanierungsträger nach § 157 BauGB, die ihre Aufgaben nach § 159 Abs. 1 BauGB im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder erfüllen, Leistungen erbringen und hierfür andere Unternehmer beauftragen. Die von den beauftragten Unternehmern erbrachten Leistungen (i.d.R. Bauleistungen) gelten damit als an den Sanierungsträger und von diesem an die Gemeinde erbracht.[1]

Diese Fiktion einer Leistungskette hat zur Folge, dass Wohnungsunternehmen, die selbst keine oder nur in sehr geringem Umfang eigene Bauleistungen erbringen, durch ihre zusätzliche Tätigkeit als Sanierungsträger auch für ihren gesamten eigenen Wohnungsbestand in den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen können, weil ihnen die Bauleistungen im Treuhandvermögen zugerechnet werden (vgl. hierzu auch Kapitel 6.3).

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen der Entwicklungsträger nach § 167 BauGB.[2]

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