Juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften etc.) sind selbständig tätig, soweit sie nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG). Organträger und Organgesellschaften bilden ein Unternehmen (Organschaft). Die Umsätze der Organgesellschaften werden dem Organträger zugerechnet.

Organträger kann jedes unternehmensfähige Wirtschaftsgebilde sein. Neben natürlichen und juristischen Personen kommen daher auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen in Betracht. Einen Sonderfall stellen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts dar (Städte, Gemeinden etc.). Sie können nur im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art Organträger sein.

Organgesellschaft kann nur eine juristische Person des privaten Rechts sein.

Voraussetzung für eine Organschaft ist, dass die Organgesellschaft (Tochter) in das Unternehmen des Organträgers (Mutter) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Die Eingliederungsmerkmale decken sich nicht mehr mit denen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft (vgl. Körperschaftsteuer, Kapitel 3 und Gewerbesteuer, Kapitel 2.3.3).

Finanzielle Eingliederung

Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. Dabei reicht es aus, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt, diese wird dann jedoch nicht automatisch Bestandteil des Organkreises. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung bei einer Beteiligung von mehr als 50 % gegeben, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. Abschnitt 2.8. Abs. 5 UStAE).

Organisatorische Eingliederung

Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus, was z. B. bei Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall ist (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt 2.8. Abs. 7 ff. UStAE).

Wirtschaftliche Eingliederung

Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist. Sie kann bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein (vgl. Abschnitt 2.8. Abs. 6 UStAE).

Die durch Organschaft verbundenen Unternehmen werden umsatzsteuerrechtlich als ein Unternehmen angesehen. Alle Umsätze der Organgesellschaft gelten als Umsätze des Organträgers. Diese Folge tritt unabhängig davon ein, dass die Organgesellschaft selbstverständlich im Rechtsverkehr Umsätze im eigenen Namen auf eigene Rechnung tätigt. Gleichzeitig ist der Organträger berechtigt, die der Organgesellschaft von Dritten für bezogene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist der Organträger, der somit Schuldner der Umsatzsteuer und Gläubiger von Erstattungsbeträgen ist. Ihn treffen somit auch verfahrensrechtliche Pflichten wie Aufzeichnungs- und Anmeldungspflichten. In den Leistungsbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sind nur nichtsteuerbare Innenumsätze möglich, so dass nur Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen sind.

In der Praxis ermitteln Organträger und Organgesellschaft die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen getrennt. Diese werden in monatlich oder vierteljährlich abzugebenden Voranmeldungen und in der Jahreserklärung durch den Organträger zusammengefasst. Hierzu ist es sinnvoll, dass die Organgesellschaft die für sie zutreffenden Besteuerungsgrundlagen durch Verwendung eines den Steuerformularen entsprechenden Vordruckes dem Organträger mitteilt. Um die abziehbare Vorsteuer bei der Organgesellschaft ermitteln zu können, ist neben der Bestimmung der eigenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze insbesondere eine Mitteilung des Organträgers über den jeweiligen umsatzsteuerlichen Verwendungszweck der an ihn ausgeführten nichtsteuerbaren Innenumsätze (Verwendung zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Leistungen) unerlässlich. Die durch die Organgesellschaft für ihr Unternehmen ermittelte Zahllast ist durch Überweisung an de...

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