Erteilt das Wohnungsunternehmen über Teilentgelte, die es vor der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen (Abschlagsleistung) vereinnahmt, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen und nach der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ausgeführt werden, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, so ist in dieser Rechnung die nach dem bis zur Steuersatzerhöhung geltenden Steuersatz berechnete Umsatzsteuer anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in dieser Rechnung bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit dem nach der Erhöhung geltenden allgemeinen Steuersatz ausgewiesen oder in einer Restrechnung die für die vor der Steuersatzerhöhung vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer zusätzlich angegeben wird.
Die weitere Umsatzsteuer, die auf die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird. Der Vorsteuerabzug kann insoweit vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder Restrechnung vorliegt.
Wird der Steuernachweis in den Rechnungen, die über die vor der Steuersatzerhöhung vereinnahmten Teilentgelte ausgestellt worden sind, nach der Erhöhung wegen der Erhöhung der Umsatzsteuer berichtigt, so sind die Berichtigungen der für die Teilentgelte geschuldeten Umsatzsteuer und ggf. des Vorsteuerabzugs für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wohnungsunternehmen den Steuerausweis berichtigt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen zugleich mit der Berichtigung des Steuerausweises einen Ausgleichsanspruch nach § 29 Abs. 2 UStG geltend macht und den Umsatzsteuermehrbetrag nachberechnet. In diesem Falle bedarf es einer weiteren Berichtigung der Umsatzsteuerberechnung und des Vorsteuerabzugs, wenn der nachberechnete Betrag nicht im Voranmeldungszeitraum der Steuerausweisberichtigung, sondern später gezahlt wird.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach der Steuersatzerhöhung erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer mit dem nach der Erhöhung geltenden allgemeinen Steuersatz ausgewiesen wird.