Grundsätzliches

Werklieferungen oder Werkleistungen, auf die der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, unterliegen insgesamt der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz, wenn sie nach der Steuersatzerhöhung ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden.

Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes erbracht werden und die der Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz unterliegen, ist der bis zur Erhöhung geltende allgemeine Steuersatz anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.

Zur Abgrenzung von Teilleistungen in der Bauwirtschaft wird auf die als Anlage 3 abgedruckte Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen verwiesen.[1]

Vor der Steuersatzerhöhung erbrachte Teilleistungen werden als solche anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor der Steuersatzerhöhung abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, so muss er vor der Erhöhung vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, so muss die vertragliche Vereinbarung vor der Steuersatzerhöhung entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Werden Teilleistungen vor der Erhöhung des Steuersatzes ausgeführt, aber es wurden keine Vereinbarungen getroffen, können diese Vereinbarungen bis zur Steuersatzerhöhung rückwirkend getroffen werden.

[1] Vgl. auch "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft", BMF-Schreiben vom 12.10.2009, StEK, UStG 1980, § 13, Nr. 46.

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