Leitsatz
Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Büro- und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück.
Sachverhalt
Eine KG veräußerte zwei unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft und vereinbarte am selben Tag – durch eine Reihe von Regelungen mit dem Grundstückskaufvertrag verknüpft – die schlüsselfertige Erstellung eines Bürohauses. Das Finanzamt sah darin – anders als die KG – eine einheitliche steuerfreie Leistung.
Entscheidung
Das FG hatte ein Zwischenurteil gefällt und die Revision zugelassen. Der BFH bestätigte das FG, dass aufgrund der Verknüpfung derbeiden Verträge die Annahme von zwei unabhängigen Leistungen wirklichkeitsfremd wäre.
Hinweis
Die Grundsätze für eine einheitliche Leistung sind geklärt, deren Anwendung ist im Einzelfall häufig streitig. Nur Tätigkeiten ein- und desselben Unternehmers können eine einheitliche Leistung bilden.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Leistungen sich – stets aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers – als Haupt- und Nebenleistung begreifen lassen oder so eng miteinander verbunden sind, dass deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Beurteilung kann nicht allein darauf gestützt werden,
- dass ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden,
- ob mehrere Leistungen aufgrund eines Vertrags oder mehrerer Verträge erbracht werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind,
- ob für die Leistungen (hier: Grundstücksübertragung und Bauleistungen) unterschiedliche Zahlungszeitpunkte vereinbart sind, denn dies ist lediglich für die Entstehung der Steuerschuld von Bedeutung.
Ist Gegenstand der zu erbringenden Leistung ein bebautes Grundstück, liegt eine einheitliche Leistung vor, die im Interesse eines funktionierenden Umsatzsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Gleiches gilt für die Übertragung eines vom Grundstücksverkäufer zu bebauenden Grundstücks. Dass grunderwerbsteuerrechtlich Bau- und Architektenleistungen mit anderen Leistungen wie dem Erwerb des unbebauten Grundstücks zusammengefasst werden können, und dass der daraus resultierende Vorgang beim Erwerber der Grunderwerbsteuer unterworfen wird, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Link zur Entscheidung
BFH, 19.03.2009, V R 50/07.